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Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen

Leistung 9330503 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99129023001000
Synonyme
Sachverständiger Antrag Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Zulassung Anerkennung Sachverständigenorganisation wassergefährdende Stoffe, Gütegemeinschaft GÜG, Überwachungsgemeinschaft ÜWG AwSV
Kategorien
Sie haben Ihren Firmensitz im EU-Ausland und möchten in Deutschland grenzüberschreitend tätig werden. Gründen Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit Befähigungs- und Sachkundenachweise

Zuständige Organisationseinheiten (3)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Niedersachsen
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis Heidekreis
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz Niedersachsen

Onlinedienste (2)

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und Fachbetriebe zertifizieren bzw. überwachen, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der hier zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Teaser

Organisationen können als Sachverständigenorganisationen zur Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllen.

An wen muss ich mich wenden?

Oberste Wasserbehörde

Zuständige Stelle

Oberste Wasserbehörde

Voraussetzungen

Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,

  1. nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfüllen,

  2. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  3. Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  4. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt und
  6. erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt

Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagenprüfungen nach § 46 gewährleisten. Es muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten. Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigenorganisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.

Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Druckformulare / Merkblätter

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nachweis einer technischen Leitung
  • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
  • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Bodenund Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt
  • Freistellungserklärung für die Länder

Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.

Welche Gebühren fallen an?

Der Antrag wird gebührenpflichtig, wenn ein Bescheid erstellt wird. Es fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnug) des Landes Niedersachsen an. 

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß der AwSV. Sie fügen diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern und nach Prüfung des Antrags eine Anerkennung erteilen. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Aufnahme der Tätigkeit

Bearbeitungsdauer

Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

Was sollte ich noch wissen?

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen einen Anerkennungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch wäre schriftlich beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, An der Scharlake 39, 31135 Hildesheim, einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.

Unterstützende Institutionen

Nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

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