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Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sach-verständiger nach Bundesbodenschutzgesetz

Leistung 9330377 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99050025016000
Synonyme
Sachverständiger Sanierung Ablagerung Probennahme Schadstoffe Bodenschutz SG I Expositionsabschätzung Bundes-Bodenschutzgesetz Gefährdungsabschätzung Bodenluftsanierung Schadstoffeintrag Sickerwasserkonzentration Altlastenverdachtsfälle Schutzmaßnahme Spezialtiefbau Altlastenverdachtsfläche Toxikologische Bewertung Altlastenerkundung Grundwassersanierung Gefahrenermittlung Gefährdung Stoffeintrag Bodenerosion Sanierungsplan Altdeponien Anschwemmung Gewässerkontamination Kontaminierung Bundesbodenschutzgesetz Altlasten Bodenveränderungen Altlastverdächtige Fläche Ablagerungen Gefahrenabwehr Altlastensanierung Schädliche Bodenveränderungen Bodenuntersuchungen Standortbezogene Erfassung Bodenschutz SG II Sanierungsuntersuchungen Gefahrenbeurteilung
Kategorien
Sie haben Ihren Firmensitz im EU-Ausland und möchten in Deutschland grenzüberschreitend tätig werden. Führen Gründen Erlaubnisse und Genehmigungen Befähigungs- und Sachkundenachweise

Zuständige Organisationseinheiten (3)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Niedersachsen
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis Heidekreis
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Lüneburg Celle Lüneburg Lüchow-Dannenberg Harburg Heidekreis Uelzen Wolfsburg

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten sieht an mehreren Stellen vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich des Bodenschutzes anerkannt zu werden, müssen Sie folgende Eigenschaften erfüllen:

1. erforderliche Sachkunde nachweisen (Qualifizierte Ausbildung, Praktische Erfahrung, Weiterbildungen)

2. Verfügung über eine gerätetechnische Ausstattung (muss nicht im Eigentum stehen, der Zugriff kann über abgeschlossene Verträge nachgewiesen werden)

3. Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Integrität (Nachweise und Erklärungen über persönliche, wirtschaftliche, organisatorische Unabhängigkeit)

Anerkannte Sachverständige oder Sachverständiger sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch 5. Sanierung

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde.

Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht. Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß Gewerbeordnung auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach Gewerbeordnung auch eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz besitzen. Als Sachverständige nach Bundesbodenschutzgesetz werden auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.

Teaser

Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für bodenschutzrechtliche Fragestellungen anerkannt werden möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Überprüfung erfolgt bei der HK 24 in Hamburg. Anträge können bei der jeweils zuständigen IHK gestellt werden.

Zuständige Stelle

Die Überprüfung erfolgt bei der HK 24 in Hamburg. Anträge können bei der jeweils zuständigen IHK gestellt werden.

Voraussetzungen

Damit Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für den Bereich des Bodenschutzes anerkannt werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • über die erforderliche, umfassende Sachkunde,
  • über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung und über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit verfügen und
  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Druckformulare / Merkblätter

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bezeichnung des beantragten Sachgebietes
  • tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang und Passfoto
  • Beschreibung der aktuellen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkte
  • Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original (nicht älter als drei Monate) und/oder Zustimmung, dass eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister in Sachverständigenangelegenheiten eingeholt wird
  • Zeugniskopien
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder eine konkrete Absichtserklärung über den Abschluss in angemessener Höhe
  • ein Tätigkeitsnachweis aus den letzten drei Jahren mit einer Objektliste aus der die Art der in dieser Zeit eigenständig bearbeiteten Gutachten und die bearbeiteten Themen und Fragestellungen sowie ggf. zugehörige Ansprechpartner und Referenzpersonen hervorgehen
  • in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eigenständig gefertigte Gutachten bzw. Gutachten mit gekennzeichneten Eigenleistungen und zwar fünf je beantragtem Sachgebiet.
  • eventuell andere schriftliche Ausarbeitungen, die geeignet sind, die erforderliche Sachkunde nachzuweisen (wiss. Publikationen, Arbeitshilfen o.ä.)
  • Nachweis über sachgebietsspezifische Fortbildung in den letzten drei Jahren

Erklärungen darüber,

  • dass die Bewerberin oder der Bewerber sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet;
  • ob gegen ihn persönlich oder in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter einer Handelsgesellschaft in den letzten 10 Jahren vor der Bewerbung ein Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung anhängig war;
  • ob über ihr oder sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand oder Geschäftsführer sie oder er war, ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wurde;
  • ob gegen ihr oder ihn ein Ermittlungsverfahren schwebt oder ein solches Verfahren in den letzten fünf Jahren geschwebt hat, aber eingestellt wurde
  • ob gegen ihr oder ihn von einem deutschen Gericht oder ausländischen Gericht Strafen verhängt wurden (Datum, Grund, Strafmaß);
  • ob, wann und bei welcher Stelle sie oder er zu irgendeiner Zeit um die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger nachgesucht hat.
  • Sachverständige, die sich in einem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis befinden, benötigen außer- dem eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers oder Dienstherrn

Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger erfüllt sind.

Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Antragstellung fällig.

Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung. Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die Kosten tragen. Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch. Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden. Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde. Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt gemacht.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen sechs und achtzehn Monate in Anspruch nehmen.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Widerspruch

Unterstützende Institutionen

Nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

List-ID 060 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)

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