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Privathochschule: Anerkennung

Leistung 9317240 · Typ A · zuletzt geändert 14.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99061015016000
Synonyme
Hochschule Anerkennung Genehmigung Gründung Privat Privathochschule Studiengänge
Kategorien
Aus-, Weiterbildung und Sachkunde Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Niedersachsen

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr VARIABEL – Für die Anerkennung enstehen die genannten Verwaltungsgebühren. Daneben sind die Kosten für die Akkreditierung durch den Antragsteller aufzubringen.

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.

Neben der staatlichen Anerkennung der Einrichtung als solcher bedarf es auch für die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen eben dieser einer Genehmigung durch das Fachministerium.

Teaser

Nichtstaatliche Bildungseinrichtungen dürfen, sofern sie als Hochschule staatlich anerkannt sind, eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.

Voraussetzungen

Die staatliche Anerkennung als Hochschule in nichtstaatlicher Trägerschaft kann auf Antrag erfolgen, wenn die Bildungseinrichtung Lehre, Studium und Forschung oder künstlerische Betätigung auf Hochschulniveau gewährleistet, der Schutz der Wissenschaftsfreiheit sichergestellt ist, eine personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung nachgewiesen werden kann und die Bildungseinrichtung Vorkehrungen nachweist, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Fachministerium berät alle Gründungsinteressierten und informiert über alle notwendigen Schritte zur staatlichen Anerkennung.

Für die staatliche Anerkennung der Einrichtung ist eine Institutionelle Akkreditierung erforderlich, für die Genehmigung der Studiengänge eine Programmakkreditierung. Damit wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind. Anschließend kann dann der Antrag an das Fachministerium erfolgen.

Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden

Verfahrensablauf

Im ersten Schritt erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Fachministerium. Das Fachministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 64 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung).

Im darauffolgenden Schritt erfolgt die eigentliche Antragsstellung zur staatlichen Anerkennung.

Die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur. Daher folgt im ersten Schritt die Abstimmung der Akkreditierungsagentur, anschließend das Akkreditierungsverfahren und bei positivem Abschluss der Antrag auf Genehmigung an das Fachministerium.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen beim Fachministerium keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Dauer (bei fester Zeit): Alleine für die Akkreditierung ist mit einem Zeitraum von rund einem Jahr zu rechnen, inklusive der vorbereitenden Maßnahmen und des Genehmigungsverfahrens ist mit insgesamt rund 1,5-2 Jahren zu kalkulieren.

Was sollte ich noch wissen?

Ergänzend sei auf den "Leitfaden zur Konzeptprüfung“ des Wissenschaftsrates verwiesen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

nicht angegeben

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

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