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Geburt anzeigen

Leistung 8664787 · Typ LOV · zuletzt geändert 06.08.2026

LeiKa-Schlüssel
99027006261000
Synonyme
Geburtsanmeldung Geburtsanzeige Vater Mutter Kind Geburt Entbindung Eltern Standesamt Frühgeburt Hausgeburt Bescheinigung Geburt Geburtsbeurkundung Geburtstag Nachwuchs Sohn Standesamtsangelegenheit Standesamtsangelegenheiten Tochter
Kategorien
Vor der Geburt

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Standesamt Soltau

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr KOSTENFREI – Die Beurkundung einer Geburt ist kostenfrei. Allerdings werden für die Ausstellung von Abstammungsurkunden Gebühren erhoben: erste Urkunde 10,00 EUR, jede weitere Urkunde 5,00 EUR.

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.

Teaser

Sofern Sie ein Kind geboren haben, müssen Sie es unter Umständen bei Ihrem zuständigen Standesamt anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der Ihr Kind geboren wurde. In der Regel ist dafür das Standesamt zuständig.

Voraussetzungen

  • Die Geburt hat stattgefunden.
  • Die Geburt wird beim zuständigen Standesamt angezeigt.
  • Die Anzeige erfolgt durch eine Person oder Einrichtung, die zur Anzeige verpflichtet ist.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: teilweise

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

Welche Gebühren fallen an?

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Die Geburt wird beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt.

  • Erfolgt die Geburt in einem Krankenhaus oder einer anderen Geburtshilfeeinrichtung, übernimmt diese in der Regel die Anzeige.
  • Erforderliche Unterlagen werden beim Standesamt eingereicht.
  • Das Standesamt prüft die Angaben und die eingereichten Unterlagen.
  • Sofern erforderlich, fordert das Standesamt weitere Angaben oder Unterlagen an.
  • Je nach Einzelfall kann hierfür ein persönlicher Termin erforderlich sein.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Geburt im Geburtenregister beurkundet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Bearbeitungsdauer

Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die Geburt in der Regel innerhalb weniger Tage beim Standesamt beurkundet.

Was sollte ich noch wissen?

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Regionalisierung: Einheitsgemeinde Soltau

Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik:
Bei Geburt eines Kindes in einer Klinik ist diese zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Klinik die Daten der Eltern erheben. Auch kann bei einer schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei unverheirateten Müttern der Vater das Kind anerkennen möchte. Die Urkunden müssen von den Eltern persönlich beim Standesamt abgeholt werden.

Mündliche Anzeige:
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.
Zur mündlichen Anzeige sind (in folgender Reihenfolge) verpflichtetet:

  • der Vater des Kindes, wenn er auch Mitinhaber der elterlichen Sorge ist
  • die Hebamme
  • der Arzt
  • jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war und
  • die Mutter, sobald sie dazu in der Lage ist.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Fachlich freigegeben am

07.09.2023
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