Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Leistung 8664283 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Bauen | Heidekreis |
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine
öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
nicht angegeben
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
nicht angegeben
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
In der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist geregelt, welche Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedürfen. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Errichtung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage oder Einrichtungen einer Baugenehmigung bedarf. Um sicher zu gehen, dass ein Vorhaben rechtlich unbedenklich ist, empfiehlt es sich, sich von der unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis Soltau-Fallingbostel, beraten zu lassen. Auch wenn Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfen, müssen alle einschlägigen Bauvorschriften eingehalten werden. Schon deshalb ist es ratsam, frühzeitig Fachleute (Architekten, Bauingenieure) hinzuzuziehen. Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare zu stellen. Diese finden Sie auf der Internet-Seite des Landkreises Soltau-Fallingbostel. Die Stadt Soltau gibt zu allen baugenehmigungspflichtigen Vorhaben im Stadtgebiet eine Stellungnahme ab. In Bereichen, für die es keinen Bebauungsplan gibt oder für Bauvorhaben, für die Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt werden, ist das Einvernehmen der Stadt erforderlich. Diese Beteiligung der Stadt erfolgt jedoch im Rahmen des normalen Antragsverfahrens, der Bauherr muss sich nicht besonders darum kümmern. Die Bearbeitung des Bauantrages wird durch das Einreichen vollständiger Antragsunterlagen wesentlich beschleunigt. Es ist von daher empfehlenswert, im Zweifelsfall vor der Abgabe des Bauantrages die erforderlichen Unterlagen mit dem Landkreis Soltau-Fallingbostel als Baugenehmigungsbehörde abzustimmen. |
nicht angegeben
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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