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Erschwernisausgleich für Dauergrünland beantragen

Leistung 754276118 · Typ LOV · zuletzt geändert 22.10.2026

LeiKa-Schlüssel
99400382017000
Synonyme
Dauergrünland Erschwernisausgleich Natur und Landschaft
Kategorien
keine

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landwirtschaftskammer Niedersachsen Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Der Erschwernisausgleich für Dauergrünland wird Ihnen gewährt, wenn Sie Flächen landwirtschaftlich zur Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung nutzen und Ihnen die Nutzung durch eine der folgenden Faktoren erschwert wird:

  • In einer Naturschutzgebietsverordnung geregelte Gebote und nicht mit einem Erlaubnisvorbehalt versehene Verbote
  • Im Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“ das Gesetz über den Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“
  • Im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“
  • Im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ das Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbauetal“ (NElbtBRG)

Außerdem wird Ihnen der Erschwernisausgleich in einem gesetzlich geschützten Biotop gewährt, wenn Ihnen die Nutzung durch eine Rechtsvorschrift oder Anordnung zum Schutz des gesetzlich geschützten Biotops wesentlich erschwert wird.

In jedem Fall wird vorausgesetzt, dass Sie rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft handeln.

Die Höhe des Erschwernisausgleichs wird nach einer Punktetabelle berechnet, beträgt allerdings im Falle einer Gewährung mindestens 150 Euro und wird Ihnen als bewirtschaftende Person gewährt.

Teaser

Der Erschwernisausgleich für Dauergrünland wird gewährt, wenn Fläche landwirtschaftlich zur Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung genutzt wird und diese Nutzung von festgelegten Faktoren erschwert wird.

An wen muss ich mich wenden?

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Voraussetzungen

Die zu fördernden Flächen dürfen nicht an

  • Der Nordsee oder
  • Den tidebeeinflussten Flussläufen

ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser liegen.

Wenn Sie bereits eine Entschädigung für die betroffenen Flächen im Bereich Naturschutz – und Landschaftspflege erhalten, ist der Erschwernisausgleich für dieselbe Fläche nicht möglich. Außerdem ist die Förderung ausgeschlossen, wenn die Fläche in Besitz eines Zoos in öffentlicher Hand ist.

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Erschwernisausgleich

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erschwernisausgleich müssen Sie bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einreichen .

Die Einreichung muss innerhalb von drei Monaten

  • nach Inkrafttreten der Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebietes, des Nationalparks oder des Biosphärenreservats, die die Erschwernis begründet
  • nach Bekanntgabe über die Eintragung des Biotops in ein Verzeichnis oder, wenn eine solche Bekanntgabe nicht vorliegt, nach Mitteilung oder Erteilung der Auskunft
  • nach dem Wegfall eines Grundes, der die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuvor ausgeschlossen hat

erfolgen. Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das der Erschwernisausgleich beantragt wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vom 15. März bis zum 15. Mai des Kalenderjahres kann der Antrag auf Gewährung des Erschwernisausgleichs gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Der Erschwernisausgleich für Dauergrünland wird Ihnen jeweils für ein Kalenderjahr gewährt. Er wird immer in dem auf das Antragsjahr folgende Kalenderjahr ausgezahlt.

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf in Form eines Widerspruchs gegen den Bescheid kann bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Fachlich freigegeben am

12.12.2023
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