Leistung 698932634
· Typ LOV · zuletzt geändert 10.07.2026
Leistungsbeschreibung
Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an Sie. Nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid vier Tage nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Den Widerspruch müssen Sie bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Kontaktdaten der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.
Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist bei der Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice eingegangen sein. Wenn Ihr Widerspruch dort erst später eingeht oder wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar und Sie können nicht mehr gegen ihn vorgehen.
Ist Ihr Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Beachten Sie hierzu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.
Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an Sie. Nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid vier Tage nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Den Widerspruch müssen Sie bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Kontaktdaten der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.
Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist bei der Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice eingegangen sein. Wenn Ihr Widerspruch dort erst später eingeht oder wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar und Sie können nicht mehr gegen ihn vorgehen.
Ist Ihr Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Beachten Sie hierzu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.
Voraussetzungen
Ein begründeter Einwand gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
- Sie in dem festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig waren,
- für den festgesetzten Zeitraum eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beitragsservice bewilligt wurde,
- für den festgesetzten Zeitraum eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags durch den Beitragsservice bewilligt wurde und deshalb die Höhe des festgesetzten Betrags nicht korrekt ist,
- für den festgesetzten Zeitraum schon der Rundfunkbeitrag für die Wohnung oder Betriebsstätte an den Beitragsservice entrichtet wurde und das durch einen Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bestimmte Sozialleistungen erhalten oder wegen bestimmter körperlicher Einschränkungen (zum Beispiel Taubblindheit) das Programm nicht nutzen können.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen wegen einer Behinderung das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine Nebenwohnung innehaben und dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits von Ihnen oder der Person gezahlt wird, mit der Sie verheiratet sind oder mit der Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.
Ein begründeter Einwand gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
- Sie in dem festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig waren,
- für den festgesetzten Zeitraum eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beitragsservice bewilligt wurde,
- für den festgesetzten Zeitraum eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags durch den Beitragsservice bewilligt wurde und deshalb die Höhe des festgesetzten Betrags nicht korrekt ist,
- für den festgesetzten Zeitraum schon der Rundfunkbeitrag für die Wohnung oder Betriebsstätte an den Beitragsservice entrichtet wurde und das durch einen Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bestimmte Sozialleistungen erhalten oder wegen bestimmter körperlicher Einschränkungen (zum Beispiel Taubblindheit) das Programm nicht nutzen können.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen wegen einer Behinderung das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine Nebenwohnung innehaben und dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits von Ihnen oder der Person gezahlt wird, mit der Sie verheiratet sind oder mit der Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.
Ein begründeter Einwand gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
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Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bestimmte Sozialleistungen erhalten oder wegen bestimmter körperlicher Einschränkungen (zum Beispiel Taubblindheit) das Programm nicht nutzen können.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen wegen einer Behinderung das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine Nebenwohnung innehaben und dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits von Ihnen oder der Person gezahlt wird, mit der Sie verheiratet sind oder mit der Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Anschriften der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.
Alternativ können Sie Ihren Widerspruch elektronisch übermitteln. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
Sie senden Ihren elektronisch signierten Widerspruch mit einer De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.
Um einen Widerspruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter. Der Beitragsservice nutzt das De-Mail-Verfahren lediglich zur Annahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.
Bitte beachten Sie: Eine rechtswirksame Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Widerspruch ist unzulässig.
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Anschriften der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.
Alternativ können Sie Ihren Widerspruch elektronisch übermitteln. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
Sie senden Ihren elektronisch signierten Widerspruch mit einer De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.
Um einen Widerspruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter. Der Beitragsservice nutzt das De-Mail-Verfahren lediglich zur Annahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.
Bitte beachten Sie: Eine rechtswirksame Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Widerspruch ist unzulässig.
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Anschriften der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.
Alternativ können Sie Ihren Widerspruch elektronisch übermitteln. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
Sie senden Ihren elektronisch signierten Widerspruch mit einer De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.
Um einen Widerspruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter. Der Beitragsservice nutzt das De-Mail-Verfahren lediglich zur Annahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.
Bitte beachten Sie: Eine rechtswirksame Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Widerspruch ist unzulässig.
Rohdaten (JSON) anzeigen — alle synchronisierten Felder dieser Leistung
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"text": "<p>Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.</p>\n\n<p>Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an Sie. Nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid vier Tage nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.</p>\n\n<p>Den Widerspruch müssen Sie bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Kontaktdaten der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.</p>\n\n<p>Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist bei der Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice eingegangen sein. Wenn Ihr Widerspruch dort erst später eingeht oder wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar und Sie können nicht mehr gegen ihn vorgehen.</p>\n\n<p>Ist Ihr Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Beachten Sie hierzu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.</p>\n\n<p>Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.</p>\n\n<p>Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an Sie. Nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid vier Tage nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.</p>\n\n<p>Den Widerspruch müssen Sie bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Kontaktdaten der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.</p>\n\n<p>Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist bei der Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice eingegangen sein. Wenn Ihr Widerspruch dort erst später eingeht oder wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar und Sie können nicht mehr gegen ihn vorgehen.</p>\n\n<p>Ist Ihr Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Beachten Sie hierzu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.</p>",
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"text": "<p>Wenn ein Unternehmen mit einem Beitragsbescheid nicht einverstanden ist, kann Widerspruch eingelegt werden.</p><p>Wenn Sie mit dem Inhalt eines Bescheids (zum Beispiel eines Festsetzungsbescheids) nicht einverstanden sind, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Widerspruch.</p>",
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"text": "<p>Ein  <strong>begründeter Einwand</strong>  gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn</p>\n\n<ul>\n\t<li>Sie in dem festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig waren,</li>\n\t<li>für den festgesetzten Zeitraum eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beitragsservice bewilligt wurde,</li>\n\t<li>für den festgesetzten Zeitraum eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags durch den Beitragsservice bewilligt wurde und deshalb die Höhe des festgesetzten Betrags nicht korrekt ist,</li>\n\t<li>für den festgesetzten Zeitraum schon der Rundfunkbeitrag für die Wohnung oder Betriebsstätte an den Beitragsservice entrichtet wurde und das durch einen Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann.</li>\n</ul>\n\n<p>Ein  <strong>begründeter Einwand</strong>  gegen einen Bescheid über die  <strong>Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht </strong> liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bestimmte Sozialleistungen erhalten oder wegen bestimmter körperlicher Einschränkungen (zum Beispiel Taubblindheit) das Programm nicht nutzen können.</p>\n\n<p>Ein  <strong>begründeter Einwand</strong>  gegen einen Bescheid über die  <strong>Ablehnung der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags </strong> liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen wegen einer Behinderung das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.</p>\n\n<p>Ein  <strong>begründeter Einwand</strong>  gegen einen Bescheid über die  <strong>Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung </strong> liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine Nebenwohnung innehaben und dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits von Ihnen oder der Person gezahlt wird, mit der Sie verheiratet sind oder mit der Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.  </p>\n\n<p>Ein  <strong>begründeter Einwand</strong>  gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn</p>\n\n<ul>\n\t<li>Sie in dem festgesetzten 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"text": "<p>Sie können Ihren Widerspruch  <strong>schriftlich</strong>  oder  <strong>zur Niederschrift</strong>  bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Anschriften der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.</p>\n\n<p>Alternativ können Sie Ihren Widerspruch  <strong>elektronisch </strong> übermitteln. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:</p>\n\n<p>Sie senden Ihren elektronisch signierten Widerspruch mit einer De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.</p>\n\n<p>Um einen Widerspruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter. Der Beitragsservice nutzt das De-Mail-Verfahren lediglich zur Annahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.</p>\n\n<p><strong>Bitte beachten Sie:</strong>  Eine rechtswirksame Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Widerspruch ist unzulässig.</p>\n\n<p>Sie können Ihren Widerspruch  <strong>schriftlich</strong>  oder  <strong>zur Niederschrift</strong>  bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Anschriften der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.</p>\n\n<p>Alternativ können Sie Ihren Widerspruch  <strong>elektronisch </strong> übermitteln. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:</p>\n\n<p>Sie senden Ihren elektronisch signierten Widerspruch mit einer De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.</p>\n\n<p>Um einen Widerspruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter. Der Beitragsservice nutzt das De-Mail-Verfahren lediglich zur Annahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.</p>\n\n<p><strong>Bitte beachten Sie:</strong>  Eine rechtswirksame Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Widerspruch ist unzulässig.</p><p>Sie können Ihren Widerspruch <strong>schriftlich</strong> oder <strong>zur Niederschrift</strong> bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Anschriften der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.</p>\n\n<p>Alternativ können Sie Ihren Widerspruch <strong>elektronisch </strong>übermitteln. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:</p>\n\n<p>Sie senden Ihren elektronisch signierten Widerspruch mit einer De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.</p>\n\n<p>Um einen Widerspruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter. Der Beitragsservice nutzt das De-Mail-Verfahren lediglich zur Annahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.</p>\n\n<p><strong>Bitte beachten Sie:</strong> Eine rechtswirksame Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Widerspruch ist unzulässig.</p>",
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