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Widerspruch zum Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich einlegen

Leistung 698932634 · Typ LOV · zuletzt geändert 10.07.2026

LeiKa-Schlüssel
99107045272000
Synonyme
Rundfunkgebühren Rundfunk Rundfunkgebühr GEZ Rundfunkbeitrag Änderung Rundfunkgebühren BR WDR Rundfunk Haushaltsabgabe ARD Hörfunk RF Rundfunkfinanzierung Beitragsservice Deutschlandradio MDR ZDF HR NDR Rundfunkgebühr GEZ Beitragspflicht GEZ-Abmeldung öffentlich-rechtlicher Rundfunk Fernsehgebühr Rundfunkbeitrag Fernsehen Radio Abmeldung Rundfunkgerät Fernsehgebührenpflicht Dritte Programme SWR Ummeldung Rundfunkgebühr Rundfunkgerät Befreiung Rundfunkgebühr GEZ-Befreiung
Kategorien
Steuern und Abgaben für Betriebe

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr KOSTENFREI – –

Inhalt (Textblöcke, 12)

Leistungsbeschreibung

Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Wider­spruch ein­legen.

Die Wider­spruchs­frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Bescheids an Sie. Nach dem jeweils an­wendbaren Landes­recht gilt ein Bescheid vier Tage nach seiner Auf­gabe zur Post als be­kannt gegeben.

Den Wider­spruch müssen Sie bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Kontakt­daten der Landes­rundfunk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.

Der Wider­spruch muss inner­halb der Wider­spruchs­frist bei der Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­gegangen sein. Wenn Ihr Wider­spruch dort erst später ein­geht oder wenn Sie keinen Wider­spruch ein­legen, wird der Bescheid nach dem Ab­lauf der Wider­spruchs­frist un­an­fecht­bar und Sie können nicht mehr gegen ihn vor­gehen.

Ist Ihr Wider­spruch nicht erfolg­reich, können Sie beim zuständigen Verwaltungs­gericht Klage er­heben. Beachten Sie hierzu bitte die Rechts­behelfs­belehrung im Wider­spruchs­bescheid.

Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Wider­spruch ein­legen.

Die Wider­spruchs­frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Bescheids an Sie. Nach dem jeweils an­wendbaren Landes­recht gilt ein Bescheid vier Tage nach seiner Auf­gabe zur Post als be­kannt gegeben.

Den Wider­spruch müssen Sie bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Kontakt­daten der Landes­rundfunk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.

Der Wider­spruch muss inner­halb der Wider­spruchs­frist bei der Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­gegangen sein. Wenn Ihr Wider­spruch dort erst später ein­geht oder wenn Sie keinen Wider­spruch ein­legen, wird der Bescheid nach dem Ab­lauf der Wider­spruchs­frist un­an­fecht­bar und Sie können nicht mehr gegen ihn vor­gehen.

Ist Ihr Wider­spruch nicht erfolg­reich, können Sie beim zuständigen Verwaltungs­gericht Klage er­heben. Beachten Sie hierzu bitte die Rechts­behelfs­belehrung im Wider­spruchs­bescheid.

Teaser

Wenn ein Unternehmen mit einem Beitragsbescheid nicht einverstanden ist, kann Widerspruch eingelegt werden.

Wenn Sie mit dem Inhalt eines Bescheids (zum Beispiel eines Fest­setzungs­bescheids) nicht ein­verstanden sind, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein­legen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Widerspruch.

An wen muss ich mich wenden?

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Voraussetzungen

Ein  begründeter Einwand  gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn

  • Sie in dem fest­gesetzten Zeit­raum nicht anmelde­pflichtig waren,
  • für den fest­gesetzten Zeit­raum eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht durch den Beitrags­service bewilligt wurde,
  • für den fest­gesetzten Zeit­raum eine Ermäßi­gung des Rund­funk­beitrags durch den Beitrags­service bewilligt wurde und deshalb die Höhe des fest­gesetz­ten Betrags nicht korrekt ist,
  • für den fest­gesetzten Zei­traum schon der Rund­funk­beitrag für die Wohnung oder Betriebs­stätte an den Beitrags­service entrich­tet wurde und das durch einen Zahlungs­beleg nach­gewie­sen werden kann.

Ein  begründeter Einwand  gegen einen Bescheid über die  Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht  liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nach­weisen können, dass Sie bestimmte Sozialleistungen erhalten oder wegen bestimmter körperlicher Einschränkungen (zum Beispiel Taubblindheit) das Programm nicht nutzen können.

Ein  begründeter Einwand  gegen einen Bescheid über die  Ablehnung der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags  liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen wegen einer Behinderung das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.

Ein  begründeter Einwand  gegen einen Bescheid über die  Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung  liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine Nebenwohnung innehaben und dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits von Ihnen oder der Person gezahlt wird, mit der Sie verheiratet sind oder mit der Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.  

Ein  begründeter Einwand  gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn

  • Sie in dem fest­gesetzten Zeit­raum nicht anmelde­pflichtig waren,
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Ein  begründeter Einwand  gegen einen Bescheid über die  Ablehnung der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags  liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen wegen einer Behinderung das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.

Ein  begründeter Einwand  gegen einen Bescheid über die  Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung  liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine Nebenwohnung innehaben und dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits von Ihnen oder der Person gezahlt wird, mit der Sie verheiratet sind oder mit der Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.  

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Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nach­weisen können, dass Sie bestimmte Sozialleistungen erhalten oder wegen bestimmter körperlicher Einschränkungen (zum Beispiel Taubblindheit) das Programm nicht nutzen können.

Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen wegen einer Behinderung das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.

Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine Nebenwohnung innehaben und dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits von Ihnen oder der Person gezahlt wird, mit der Sie verheiratet sind oder mit der Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Widerspruch mit Begründung

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Wider­spruch  schriftlich  oder  zur Nieder­schrift  bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Anschriften der Landes­rund­funk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.

Alternativ können Sie Ihren Wider­spruch  elektronisch  übermitteln. Dafür steht folgende Möglich­keit zur Ver­fügung:

Sie senden Ihren elektronisch signierten Wider­spruch mit einer De-Mail in der Sende­variante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.

Um einen Wider­spruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkre­ditierten De-Mail-Dienste­anbieter. Der Bei­trags­service nutzt das De-Mail-Ver­fahren lediglich zur An­nahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.

Bitte beachten Sie:  Eine rechtswirksame Wider­spruchs­erhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Wider­spruch ist un­zulässig.

Sie können Ihren Wider­spruch  schriftlich  oder  zur Nieder­schrift  bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Anschriften der Landes­rund­funk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.

Alternativ können Sie Ihren Wider­spruch  elektronisch  übermitteln. Dafür steht folgende Möglich­keit zur Ver­fügung:

Sie senden Ihren elektronisch signierten Wider­spruch mit einer De-Mail in der Sende­variante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.

Um einen Wider­spruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkre­ditierten De-Mail-Dienste­anbieter. Der Bei­trags­service nutzt das De-Mail-Ver­fahren lediglich zur An­nahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.

Bitte beachten Sie:  Eine rechtswirksame Wider­spruchs­erhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Wider­spruch ist un­zulässig.

Sie können Ihren Wider­spruch schriftlich oder zur Nieder­schrift bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Anschriften der Landes­rund­funk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.

Alternativ können Sie Ihren Wider­spruch elektronisch übermitteln. Dafür steht folgende Möglich­keit zur Ver­fügung:

Sie senden Ihren elektronisch signierten Wider­spruch mit einer De-Mail in der Sende­variante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.

Um einen Wider­spruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkre­ditierten De-Mail-Dienste­anbieter. Der Bei­trags­service nutzt das De-Mail-Ver­fahren lediglich zur An­nahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.

Bitte beachten Sie: Eine rechtswirksame Wider­spruchs­erhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Wider­spruch ist un­zulässig.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.

Fachlich freigegeben durch

Landesredaktion 

;

Rundfunkbeitrag.de

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

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            "text": "<p>Sie können Ihren Wider­spruch&#xa0;&#xa0;<strong>schriftlich</strong>&#xa0;&#xa0;oder&#xa0;&#xa0;<strong>zur Nieder­schrift</strong>&#xa0;&#xa0;bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Anschriften der Landes­rund­funk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.</p>\n\n<p>Alternativ können Sie Ihren Wider­spruch&#xa0;&#xa0;<strong>elektronisch&#xa0;</strong>&#xa0;übermitteln. Dafür steht folgende Möglich­keit zur Ver­fügung:</p>\n\n<p>Sie senden Ihren elektronisch signierten Wider­spruch mit einer De-Mail in der Sende­variante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.</p>\n\n<p>Um einen Wider­spruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkre­ditierten De-Mail-Dienste­anbieter.&#xa0;Der Bei­trags­service nutzt das De-Mail-Ver­fahren lediglich zur An­nahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.</p>\n\n<p><strong>Bitte beachten Sie:</strong>&#xa0;&#xa0;Eine rechtswirksame Wider­spruchs­erhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Wider­spruch ist un­zulässig.</p>\n\n<p>Sie können Ihren Wider­spruch&#xa0;&#xa0;<strong>schriftlich</strong>&#xa0;&#xa0;oder&#xa0;&#xa0;<strong>zur Nieder­schrift</strong>&#xa0;&#xa0;bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Anschriften der Landes­rund­funk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.</p>\n\n<p>Alternativ können Sie Ihren Wider­spruch&#xa0;&#xa0;<strong>elektronisch&#xa0;</strong>&#xa0;übermitteln. Dafür steht folgende Möglich­keit zur Ver­fügung:</p>\n\n<p>Sie senden Ihren elektronisch signierten Wider­spruch mit einer De-Mail in der Sende­variante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.</p>\n\n<p>Um einen Wider­spruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkre­ditierten De-Mail-Dienste­anbieter.&#xa0;Der Bei­trags­service nutzt das De-Mail-Ver­fahren lediglich zur An­nahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.</p>\n\n<p><strong>Bitte beachten Sie:</strong>&#xa0;&#xa0;Eine rechtswirksame Wider­spruchs­erhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Wider­spruch ist un­zulässig.</p><p>Sie können Ihren Wider­spruch&#xa0;<strong>schriftlich</strong>&#xa0;oder&#xa0;<strong>zur Nieder­schrift</strong>&#xa0;bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Anschriften der Landes­rund­funk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.</p>\n\n<p>Alternativ können Sie Ihren Wider­spruch&#xa0;<strong>elektronisch&#xa0;</strong>übermitteln. Dafür steht folgende Möglich­keit zur Ver­fügung:</p>\n\n<p>Sie senden Ihren elektronisch signierten Wider­spruch mit einer De-Mail in der Sende­variante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.</p>\n\n<p>Um einen Wider­spruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkre­ditierten De-Mail-Dienste­anbieter.&#xa0;Der Bei­trags­service nutzt das De-Mail-Ver­fahren lediglich zur An­nahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.</p>\n\n<p><strong>Bitte beachten Sie:</strong>&#xa0;Eine rechtswirksame Wider­spruchs­erhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Wider­spruch ist un­zulässig.</p>",
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