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Jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Finanzanlagenvermittler/-in oder Honorar-Finanzanlagenberater/-in einreichen

Leistung 615790164 · Typ A · zuletzt geändert 15.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99050153261000
Synonyme
Anlageberater Finanzanlagen Vermögensanlage Finanzanlagenberater Finanzanlagenvermittler Anlagenberaterinnen Finanzanlagenberaterinnen Finanzanlagenvermittlerinnen Prüfungsbericht Vermittler von Finanzanlagen Prüfbericht Systemprüfbericht Sammelprüfbericht Negativerklärung
Kategorien
Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit Befähigungs- und Sachkundenachweise

Zuständige Organisationseinheiten (2)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser Niedersachsen Stade Cuxhaven Rotenburg (Wümme) Osterholz Verden Stade
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Lüneburg Celle Lüneburg Lüchow-Dannenberg Harburg Heidekreis Uelzen Wolfsburg

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Als Honorar-Finanzanlagenberater/-in oder Finanzanlagenvermittler/-in sind Sie nach § 24 der Verordnung über Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) verpflichtet, unaufgefordert bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.

Dafür müssen Sie zunächst die Einhaltung der in der FinVermV beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen lassen. Diese Verpflichtungen beinhalten beispielsweise Vorgaben zur Information von Kunden und zur Dokumentation von Geschäftsvorgängen. Die Prüfung muss durch einen geeigneten Prüfer durchgeführt werden, dies sind insbesondere:

  • Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer/ Buchprüferinnen, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
  • Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen
  • andere Personen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen und die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind, z. B. Steuerberater
  • sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.

(viele kleine redaktionelle Änderungen, Tippfehler, ergänzt um „unaufgefordert“ und dritten/vierten Spiegelstrich)

Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den/die Prüfer/-in aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.

Ungeeignet sind Prüfer/ Prüferinnen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers bzw. der Prüferin gefährden könnten.

Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, dürfen Sie an Stelle des Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfungsbericht eines Prüfers bzw. einer Prüferin vorlegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt. Spätestens nach 4 Jahren, d. h. für das 4. Jahr, ist jedoch jeweils ein Einzelprüfungsbericht einzureichen.

Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie unaufgefordert eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abgeben.

Teaser

Als Honorar-Finanzanlagenberater/ Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagenvermittlerin müssen Sie jährlich unaufgefordert einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen

An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer 

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer 

Voraussetzungen

In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern für die Entgegennahme von Prüfungsberichten/Negativerklärungen zuständig.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Prüfungsbericht eines anerkannten Prüfers bzw. einer anerkannten Prüferin, inklusive Vermerk über etwaige Verstöße; auch in elektronischer Form, sofern Prüfer namentlich genannt ist , oder
  • bei ausschließlicher Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft:

System/Sammelprüfungsbericht Prüfbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen (spätestens nach 4 Jahren, d. h. für das 4. Jahr: Einzelprüfungsbericht) mit einer Ausschließlichkeitserklärung des Vermittlers, wahlweise Einzelprüfungsbericht oder

  • sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde: Schriftliche Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung). Wenn die Negativerklärung durch Dritte, beispielsweise einen Steuerberater oder Prüfer an die Behörde übermittelt wird, müssen sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Bearbeitung/Überprüfung der eingereichten Dokumente sind je nach IHK unterschiedlich

Verfahrensablauf

  • Den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Im Anschluss an die Überprüfung erhalten Sie gegebenenfalls einen Gebührenbescheid.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung bis zum 31.12 des Folgejahres übermittelt werden.

Bearbeitungsdauer

Eingehende Anträge werden von uns zeitnah geprüft. Sollten Dokumente fehlen, melden wir uns bei Ihnen. Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt in der Regel kurzfristig die abschließende Bearbeitung Ihres Prüfungsberichts/Ihrer Negativerklärung.

Was sollte ich noch wissen?

as passiert, wenn der Prüfungsbericht gar nicht, oder zu spät eingereicht wird?

Die betroffenen Gewerbetreibenden sind zur Abgabe der Prüfungsberichte verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Abgabepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden. Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht oder Verstöße gegen prüfungsrelevante Pflichten nach den §§ 11a bis 23 FinVermV können neben Geldbußen in letzter Konsequenz sogar den Widerruf der Erlaubnis nach sich ziehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 FinVermV kann auf Kosten des Gewerbetreibenden durch die zuständige Behörde eine außerordentliche Prüfung angeordnet werden. Der Prüfer wird in diesem Fall von der Behörde bestimmt. Die Voraussetzungen für eine solche Prüfung können zum Beispiel vorliegen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

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