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Viehausstellungen und Viehmärkte anzeigen

Leistung 614180626 · Typ A · zuletzt geändert 15.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99050207169000
Synonyme
Viehausstellung Viehmarkt Viehschau Wettbewerb
Kategorien
Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) - Dezernat Marktüberwachung Niedersachsen

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Für Veranstaltungen mit Vieh gelten besondere Pflichten.

Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Geflügel, Pferde, Schafe, Ziegen.

Als Veranstalterin oder Veranstalter einer Viehausstellung, eines Viehmarktes, einer Viehschau, eines Wettbewerbes mit Vieh oder einer Veranstaltung ähnlicher Art müssen Sie die Durchführung bei der zuständigen Behörde anzeigen.

In der Anzeige müssen Sie die Art der Veranstaltung angegeben.

Die zuständige Behörde kann die Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.

Die Veranstaltungen werden durch die zuständige Behörde überwacht. Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden.

Für das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren ist zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, die ebenfalls bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss.

Teaser

Wenn Sie eine Veranstaltung mit Vieh veranstalten möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Veranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; bei regionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus dem Landkreis/der kreisfreien Stadt, in dem die Veranstaltung stattfindet) ist dies das örtliche Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, bei überregionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus ganz Niedersachsen, und/oder aus anderen Bundesländern, und/oder aus anderen Mitgliedsstaaten) ist das LAVES die zuständige Behörde.

Zuständige Stelle

Die Veranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; bei regionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus dem Landkreis/der kreisfreien Stadt, in dem die Veranstaltung stattfindet) ist dies das örtliche Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, bei überregionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus ganz Niedersachsen, und/oder aus anderen Bundesländern, und/oder aus anderen Mitgliedsstaaten) ist das LAVES die zuständige Behörde.

Voraussetzungen

Es muss sich um eine der folgenden Viehveranstaltungen handeln:

  • Viehausstellungen
  • Viehmärkte
  • Viehschauen
  • Wettbewerbe mit Vieh
  • Veranstaltungen ähnlicher Art

Die Tiere müssen unter die Kategorie Vieh zuordenbar sein. Zu Vieh zählen die im § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten.

Die Veranstaltung muss mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Für die Viehveranstaltung gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 2 der Viehverkehrsverordnung.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Anzeige der Veranstaltung müssen Sie Angaben zum Veranstalter, Veranstaltungsort und zu den Tieren machen. Dazu kann ein Formular verwendet werden.

Welche Gebühren fallen an?

kostenlos

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann formlos in schriftlicher oder elektronischer Form, anhand eines Formulars zur Anzeige einer Veranstaltung   gestellt werden.

Über ein Formular müssen bei der Anzeige folgende Angaben zur Veranstaltung gemacht werden:

•           Name und Kontaktdaten des Veranstalters

•           Veranstaltungsort

•           Datum der Anlieferung der Tiere und der Veranstaltung

•           Art der Veranstaltung

•           Tierart und Anzahl der Tiere

•           Herkunft der Teilnehmer bzw. Tiere

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten, beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:

Übersenden Sie die Anzeige per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen und bearbeitet.

Bei Rückfragen oder erforderlichen Nachbesserungen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird Ihnen ein Schreiben, ggf. mit Auflagen und Nebenbestimmungen im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots zustellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Veranstaltung muss mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Bearbeitungsdauer

1 Wochen bis 3 Wochen

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeigepflicht, die zunächst keinen Verwaltungsakt vorsieht. Erst wenn sich herausstellt, dass z.B. aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Verbot der Ausstellung erfolgen muss, würde ein Verwaltungsakt erfolgen- dies ist aber nicht die Regel.

Als Rechtsbehelf steht dann der Klageweg offen.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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