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Die Zulassung zu einem Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung beantragen

Leistung 602361953 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99018092007000
Synonyme
Pharmazie Staatliche Pharmazeutische Prüfung Dritte Staatsprüfung Pharmazie Zulassung Pharmazie Prüfung Pharmazie Pharmazeutische Prüfung Erste Staatsprüfung Pharmazie Zweite Staatsprüfung Pharmazie Apotheke
Kategorien
Berufszulassungen und Berechtigungen Befähigungs- und Sachkundenachweise

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Apothekerkammer Niedersachsen Niedersachsen

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Abgabe KOSTENFREI – –

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Die pharmazeutische Ausbildung umfasst ein Studium der Pharmazie an einer Universität von mindestens vier Jahren, eine Famulatur von acht Wochen, eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten und die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

Um das Studium der Pharmazie abzuschließen, müssen Sie den Ersten und Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt erfolgreich ablegen.

Um die Voraussetzung zur Approbation als Apotheker erlangen zu können, müssen Sie, nachdem Sie den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden und anschließend eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten absolviert haben, den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erfolgreich ablegen.

Die Zulassung zu den drei Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt beantragen.

Teaser

Wenn Sie einen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ablegen möchten, müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt einen schriftlichen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.

An wen muss ich mich wenden?

Apothekerkammer Niedersachsen

- Landesprüfungsamt -

An der Markuskirche 4

30163 Hannover

Zuständige Stelle

Apothekerkammer Niedersachsen

- Landesprüfungsamt -

An der Markuskirche 4

30163 Hannover

Voraussetzungen

Damit Sie zu einem Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen werden, müssen Sie dem Antrag die benötigten Nachweise beifügen.

Siehe unter "Welche Unterlagen werden benötigt?"

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

  • Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
    bei ausländischen Zeugnissen zusätzlich auch der Anerkennungsbescheid
  • Nachweis über die acht wöchige Famulatur nach dem Muster der Anlage 7 zur Approbationsordnung für Apotheker oder die entsprechenden Nachweise für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten
  • Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 zur AAppO (Approbationsordnung für Apotheker). Fall Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheide über
    a) die Anrechnung von Studienzeiten (Semestern)
    b) die Anerkennung von Veranstaltungen zu den Stoffgebieten
    c) die Anerkennung von Teilen des Ersten Prüfungsabschnitts

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

  • Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Muster der Anlage 10 zur AAppO
  • Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 zur AappO. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen. Die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K (AAppo) vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheide über
    a) die Anrechnung von Studienzeiten (Semestern)
    b) die Anerkennung von Veranstaltungen zu den Stoffgebieten
    c) die Anerkennung von Teilen des Ersten Prüfungsabschnitts

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung P3:

  • Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Muster der Anlage 10 zur AAppO
  • Nachweis über die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 5 zur AappO. Sollten Sie den die zwölfmonatige praktische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, müssen Sie eine vorläufige Bescheinigung der für die Ausbildung verantwortlichen Person vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen werden. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 AAppO ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
  • Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach dem Muster der Anlage 6 zur AAppO

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form stellen.

Verwenden Sie jeweils die von dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt ein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt zugegangen sein.

Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitung des Antrags erfolgt spätestens bis zur vorgeschriebenen Ladungsfrist (§ 12 Abs. 3 AAppO).

Was sollte ich noch wissen?

Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von der Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 13 AAppO möglich.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

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