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Verbringungsgenehmigung für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen beantragen

Leistung 599226539 · Typ LOV · zuletzt geändert 31.08.2026

LeiKa-Schlüssel
99089033006000
Synonyme
Genehmigung Transport Explosivstoffe CE-Kennzeichen CE-Kennzeichnung Beförderer BAM Bevollmächtigung Importgenehmigung Sprengstoffe Importerlaubnis zivile Explosivstoffe Sprengpulver Transportgenehmigung für Treibladungspulver BAM Erlaubnis Verbringen UN Nummer Genehmigung für zivile Explosivstoffe Schießpulver Verbringungsgenehmigung sprengstoffrechtliche Erlaubnis Genehmigung für Treibladungspulver § 15 SprengG BAM Genehmigung Frachtführer § 15 Erlaubnis Transportgenehmigung für Explosivstoffe Einmaliges Verbringen Genehmigung für NC-Pulver Erlaubnis für zivile Explosivstoffe Treibladungspulver Frachtführerin Transportroute Verbringung Mehrmaliges Verbringen Begleitformular für Treibladungspulver Erlaubnis zum Transport Innergemeinschaftlich Transporterlaubnis Befähigungsschein § 15a SprengG RICHTLINIE 2014/28/EU Scepylt Einfuhrgenehmigung
Kategorien
Transportgenehmigungen

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) Niedersachsen

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Möchten Sie zivile Explosivstoffe wie zum Beispiel Schießpulver, Treibladungspulver oder Sprengstoffe transportieren? Der Transport dieser zivilen Explosivstoffe ist in Deutschland und der Europäischen Union gesetzlich geregelt. Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus transportieren möchten, benötigen Sie dafür vorab eine Genehmigung. Diese sogenannte Verbringungsgenehmigung müssen Sie beantragen. Sie kann für einmaliges Verbringen oder für mehrmaliges Verbringen innerhalb eine auf 2 Jahre begrenzten Zeitraums beantragt werden.

Verbringungsgenehmigungen werden in allen europäischen Ländern von den jeweiligen nationalen Behörden erteilt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Genehmigung von grenzüberschreitenden Transporten ziviler Explosivstoffe.

In dem Antrag auf Erteilung der Verbringungsgenehmigung müssen Sie angeben, wer die Explosivstoffe verbringt beziehungsweise transportiert. Diese Person ist die sogenannte Frachtführerin oder der Frachtführer. Sie müssen außerdem darlegen, auf welcher Transportroute die Verbringung erfolgen soll und wer der Absender und Empfänger ist. Führen Sie hierbei die gesamte Transportroute einschließlich der Durchfuhrländer auf. Weitere notwendige Angaben ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 15a Absatz 1 und 3 des Sprengstoffgesetzes.

Teaser

Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus verbringen beziehungsweise transportieren möchten, müssen Sie vorab eine Verbringungsgenehmigung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

  • sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein zum Umgang mit Explosionsstoffen
  • bei Empfang von Explosivstoffen: Nachweis der Berechtigung zum Erwerb von Explosivstoffen

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" 
  • Kopie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

Welche Gebühren fallen an?

Die Abrechnung erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die Kosten pro Arbeitsstunde betragen 161,00 EUR.

Verfahrensablauf

Die Verbringungsgenehmigung können Sie schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder zuständigen Landesbehörde beantragen:

  • Senden Sie das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihrem Antrag und setzt sich bei eventuellen Nachfragen mit Ihnen in Kontakt.

Sie erhalten per Post einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt wurde und bei erfolgreicher Prüfung eine Verbringungsgenehmigung.

Was sollte ich noch wissen?

Im Einzelfall müssen technische Informationen ausgetauscht werden. Deswegen kann die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) erfolgen. Detailfragen können Sie mit der BAM zu klären.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

Rohdaten (JSON) anzeigen — alle synchronisierten Felder dieser Leistung
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