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Eine Zone oder ein Kompartiment bei der Fischhaltung in Aquakulturbetrieben als frei von Wassertierseuchen erklären lassen

Leistung 567423578 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99110063129000
Synonyme
Aquakultur Aquakulturbetrieb Fischhaltung Wassertierhaltung Seuchenfrei Zone Kompartimente Erklärung
Kategorien
Tier-, Pflanzen- und Naturschutz Verbraucherschutz Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Niedersachsen

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Aquakultur betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Kompartiment oder die Zone, in dem oder in der sich Ihr Betrieb befindet, als frei von bestimmten Wassertierseuchen erklären lassen.

Eine Erklärung der Seuchenfreiheit ist insbesondere relevant für Aquakulturbetriebe, in denen Wassertierarten gehalten werden, die in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorien B oder C gelistet sind. Diese Seuchen und die betreffenden Wassertierarten sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt.

Für die Erlangung der Seuchenfreiheit für eine oder mehrere dieser EU-gelisteten Wassertierseuchen müssen Sie nachweisen können, dass das Kompartiment oder die Zone frei von dieser Seuche bzw. diesen Seuchen war oder Maßnahmen zur Tilgung eines Ausbruchs erfolgreich durchgeführt wurden. In Abhängigkeit davon, welcher Fall bei Ihnen zutrifft, sind unterschiedliche Unterlagen notwendig.

Sie können die Erklärung entweder nur für ein Kompartiment oder für eine ganze Zone beantragen. Eine Zone umfasst ein komplettes, in sich geschlossenes Wassersystem, zum Beispiel einen See oder einen Fluss von der Quelle bis zur Mündung. Häufig umfasst eine solche Zone mehrere Aquakulturbetriebe, für die ein gemeinsamer Antrag auf Erklärung der Seuchenfreiheit zu stellen ist. Ein Kompartiment hingegen umfasst eine abgrenzbare Teilfunktionseinheit, der mehrere Aquakulturbetriebe mit einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren angehören. Das Kompartiment muss nicht zwingend vom angrenzenden natürlichen Wasserkreislauf unabhängig sein.

Die Erklärung gilt EU-weit und wird erst wirksam, wenn sie der EU-Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als vorläufige Erklärung vorgelegt wurde und innerhalb von 60 Tagen von der EU-Kommission oder den anderen Mitgliedstaaten keine Erläuterungen oder zusätzlichen Informationen angefordert wurden.

Teaser

Wenn Sie Wassertiere in Aquakultur halten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Kompartiment oder die Zone, in dem oder in der sich Ihr Betrieb befindet, als frei von bestimmten Wassertierseuchen erklären lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Niedersachen

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

  • Alle betreffenden Aquakulturbetriebe müssen zugelassen oder gegebenenfalls registriert sein
  • Alle in der Zone oder dem Kompartiment tätigen Betriebe müssen die Verpflichtungen hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen.
  • Die Identifizierung von Tieren der Zieltierpopulation muss sichergestellt sein.
  • Bei der Verbringung müssen die Tiere der Zieltierpopulation beziehungsweise deren Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse innerhalb der Union und ihren Eingang in die Union erfüllen.
  • Eine der folgenden Begründungen zur Seuchenfreiheit muss nachgewiesen werden:
    • Die Seuche wurde bisher nicht nachgewiesen und die gelisteten Arten in den Populationen der gehaltenen und wildlebenden Tiere kommen nicht vor (nur Zone).
    • Die Seuche wurde in den letzten fünf Jahren nicht nachgewiesen und die Seuche wurde entweder in der Zone noch nie gemeldet oder sie ist gemeldet worden, der Seuchenerreger hat aber nicht überlebt (nur Zone).
    • Die Seuche wurde in den letzten 25 Jahren gemeldet, aber sie wurde getilgt und über die letzten zehn Jahre wurde eine Seuchenüberwachung bei den gehaltenen Tieren und den Präventionsmaßnahmen durchgeführt, die bekräftigt, dass ein Auftreten der Seuche bei wildlebenden Tieren gelisteter Arten innerhalb der Zone nicht bekannt ist (nur Zone).
    • Es wurde ein Tilgungsprogramm von dem Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) genehmigt und erfolgreich durchgeführt
    • Nur für Kompartimente: Die Betriebe im Kompartiment nehmen den Betrieb erstmalig oder erneut neu auf
  • Nur für Kompartimente: Sofern das Kompartiment vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer abhängig ist, muss eine wirksame seuchenspezifische Trennung sichergestellt sein
  • Nur für Kompartimente: Alle im Kompartiment tätigen Aquakulturbetriebe müssen einem einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Vorliegende Zulassung bzw. Registrierung der betreffenden Aquakulturbetriebe
  • Nachweise zur Begründung der Seuchenfreiheit je nach Grund:
    • Nachweis des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten
    • Nachweis der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben
    • Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben
    • Meldehistorie der Seuche
    • Nachweis von Seuchenüberwachungsmaßnahmen
    • Karte der Betriebe und Probenahmestellen
    • Einzelheiten zur Probenahme

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Der Antrag zur Erklärung der Seuchenfreiheit kann schriftlich oder online beantragt werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Voraussetzungen erfüllt werden, beantragen Sie die Erklärung beim LAVES.

  • Sie reichen den Antrag und entsprechend der Grundlage für die Seuchenfreiheit alle nötigen Nachweise ein.
  • Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen.
  • Gegebenenfalls kommt die Behörde mit Rückfragen auf Sie zu oder fordert weitere Unterlagen oder Nachweise an.
  • Wenn die Behörde die Voraussetzungen als erfüllt ansieht, erfolgt eine Mitteilung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), das wiederum eine vorläufige Erklärung veröffentlicht. Die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden vom BMEL über die Veröffentlichung der vorläufigen Erklärung in Kenntnis gesetzt.
  • Sofern innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe der vorläufigen Erklärung von Seiten der EU-Kommission oder der anderen Mitgliedstaaten keine Erläuterungen oder zusätzlichen Informationen angefordert wurden, ist die vorläufige Erklärung wirksam.
  • Die Behörde übermittelt einen entsprechenden Bescheid über die Seuchenfreiheitserklärung des betreffenden Kompartiments oder der betreffenden Zone.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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nicht angegeben

Urheber

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