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Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Geldforderung

Leistung 553562715 · Typ LOV · zuletzt geändert 15.10.2026

LeiKa-Schlüssel
99046054058000
Synonyme
Verwertung Pfändung Vorpfändung Kuckuck Pfandsiegel Zwangsverwertung Zahlungsanspruch gegen einen Schuldner vollstrecken pfänden Forderungspfändung pfändbare Ansprüche Lohn oder Gehalt pfänden Mietzahlung pfänden Rückzahlung der Mietkaution pfänden Nebenkostenvorauszahlungen pfänden Auszahlung des Kontoguthabens pfänden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet
Kategorien
Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage Sanierung und Insolvenz

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Amtsgericht Soltau Wietzendorf Soltau Bispingen Schneverdingen Neuenkirchen Munster

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Schuldet Ihnen eine Person Geld aus einem Vollstreckungstitel, z.B. einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid und kommt ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, können Sie einen/eine Gerichtsvollzieher/in mit der Durchsetzung Ihrer Geldforderung beauftragen.

Sie können bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll. Dazu gehören:

Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung,

Pfändung körperlicher Sachen und Versteigerung dieser Sachen,

Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung),

Ermittlung des/der Schuldners/in,

Ermittlung bestimmter Auskünfte über den/die Schuldner/in (z.B. die Ermittlung von Konten oder die Ermittlung des Arbeitgebers)

Teaser

Wie Sie eine Geldforderung vollstrecken

An wen muss ich mich wenden?

Gerichtsvollzieher führen die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durch und nehmen Zustellungen vor.

Eine Übersicht über die zuständigen Gerichtsvollzieher ist der Homepage des jeweiligen Amtsgerichts zu entnehmen.

Es ist zweckmäßig, die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher tätig ist, zu richten. Diese leitet den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

Durch die Antragstellung an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge können Sie Verzögerungen wegen einer eventuellen Verhinderung des Gerichtsvollziehers vermeiden.

Zuständige Stelle

Gerichtsvollzieher führen die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durch und nehmen Zustellungen vor.

Eine Übersicht über die zuständigen Gerichtsvollzieher ist der Homepage des jeweiligen Amtsgerichts zu entnehmen.

Es ist zweckmäßig, die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher tätig ist, zu richten. Diese leitet den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

Durch die Antragstellung an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge können Sie Verzögerungen wegen einer eventuellen Verhinderung des Gerichtsvollziehers vermeiden.

Voraussetzungen

Vollstreckungstitel

Sie müssen als Gläubiger/in einen Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat) haben. Das sind z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden. 

Vollstreckungsklausel

Sie müssen als Gläubiger/in eine Vollstreckungsklausel haben. Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen den/die Schuldner/in zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.

Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.

Zustellung des Vollstreckungstitels an den/die Schuldner/in

Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner / der Schuldnerin vor Beginn oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.

Das stimmt zwar, versteht aber niemand – wer stellt hier wem zu? Auf die Zustellung wird unten eingegangen.

Vollstreckungstitel

Sie müssen als Gläubiger/in einen Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat) haben. Das sind z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden. [A1]  

Vollstreckungsklausel

Sie müssen als Gläubiger/in eine Vollstreckungsklausel haben. Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen den/die Schuldner/in zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." [A2]  

Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.

Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.

Zustellung des Vollstreckungstitels an den/die Schuldner/in

Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner / der Schuldnerin vor Beginn oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.

Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.

Bei nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln, z.B. notariellen Urkunden, in denen sich der/die Schuldner/in der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss die Zustellung selbst veranlasst werden, z.B. durch die entsprechende Beauftragung des/der Gerichtsvollziehers/in im Vollstreckungsauftrag.

Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Aus einigen Vollstreckungstiteln darf mit der Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach der Zustellung begonnen werden.

Soweit sich aus dem Urteil weitere besondere Voraussetzungen ergeben (Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Vollstreckung), wird der/die Gerichtsvollzieher/in Sie diesbezüglich aufklären.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollstreckungsauftrag an den/die Gerichtsvollzieher/in

In dem [A1]   Formular können Sie mittels Ankreuzen bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll.

Sie können den Vollstreckungsauftrag auch über des Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einreichen (unter "Weiterführende Informationen").

Vollstreckungstitel (Original)

z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden

Wurde der Vollstreckungstitel noch nicht zugestellt, kreuzen Sie im Auftrag die Zustellung zusätzlich an.

Ihnen muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen.

Haben Sie einen Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren, mit dem Sie nicht mehr als 5.000,00 Euro vollstrecken möchten, so können Sie diese Vollstreckung auch auf einem sicheren elektronischen Weg beantragen und müssen diesen Vollstreckungsbescheid nur eingescannt beifügen.

Vollstreckungsklausel (Original)

Forderungsaufstellung

Sind Ihnen weitere Kosten, z.B. bisherige Vollstreckungskosten, entstanden oder Zahlungen geleistet worden, dann geben Sie das bitte in einer Forderungsaufstellung an.

Nachweise

Die in der Forderungsaufstellung benannten Kosten müssen Sie durch beizufügende Belege nachweisen.

Versicherung über das Bestehen der Forderung

Soweit Sie den Vollstreckungsauftrag elektronisch über des EGVP des Gerichts einreichen, haben Sie zu versichern, dass Ihnen eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in der beantragten Höhe auch noch besteht.

BMJ - Formulare für die Zwangsvollstreckung

Amtliche Formulare, Ausfüllhilfen und Hinweisblätter | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de)

Welche Gebühren fallen an?

25,00 bis 200,00 Euro: Gebühren pro Auftrag je nach Fall

Es können Auslagen für z.B. Zustellungen, Zeugen, Auskunftsauslagen, Schlosser, Einlagerungen dazukommen.

Für das Verfahren können Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen (unter "Weiterführende Informationen").      

Für den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Gläubiger grundsätzlich bei dem Vollstreckungsgericht einen Vorschuss in Höhe von 22,00 EUR zu entrichten, der bei Antragseingang fällig ist.

Für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie der Vorpfändung fallen Gerichtsvollzieherkosten nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher an.

Die Kosten für eine eventuelle Klage gegen den Drittschuldner entstehen wie bei Klagen üblich nach der Höhe des Streitwertes.

Verfahrensablauf

Die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur durch das zuständige Gericht erteilt werden. Hierzu versieht das Gericht auf Antrag der Gläubigerin/des Gläubigers eine Ausfertigung des Titels mit einer Vollstreckungsklausel. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung wird diese durch das Gericht auf dem Postweg an die Gläubigerin/den Gläubiger oder deren Vertreterin/dessen Vertreter übersandt.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Tage nach Eingang des Antrags.

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung - Wie kann ich mich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren? | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de)

Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es verschiedene Rechtsbehelfe, mit denen man sich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren kann.

Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens fallen gegebenenfalls Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Können die Kosten nicht aufgebracht werden, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Rechtsbehelfe gegeben:

Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der Rechtsbehelf bei Einwendungen gegen formelle Mängel der Zwangsvollstreckung, wenn also Verfahrensfehler vorliegen und vollstreckungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden.

Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts möglich. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht einzulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar. Ein Rechtsanwalt muss nicht beauftragt werden.

Mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) kann der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen. Der Schuldner kann beispielsweise einwenden, er habe die Forderung bereits beglichen, die Forderung sei verjährt, gestundet, erlassen oder durch Aufrechnung erloschen.

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) steht Personen offen, die ein eigenes Recht an einer beim Schuldner gepfändeten Sache geltend machen wollen. So kann zum Beispiel eingewendet werden, dass der beim Schuldner gepfändete Gegenstand an ihn nur verliehen wurde.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Urheber

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