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Eichung beantragen

Leistung 545930544 · Typ LOV · zuletzt geändert 15.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99037013000000 99037013261000
Synonyme
Eichung Eichung Messgeräte Eichung anmelden Eichung beantragen Prüfung Messgerät Eichantrag hoheitliche Aufgaben Eichpflicht Eichamt
Kategorien
Erlaubnisse und Genehmigungen Anmeldepflichten

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN) Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Messgerät, welches dem Mess- und Eichgesetz unterliegt, eichen lassen wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Messgeräte werden geeicht, wenn sie die formalen und messtechnischen Anforderungen einhalten.

Hält das Messgerät die Anforderungen ein, so wird dies durch eine Kennzeichnung am Messgerät kenntlich gemacht.

Das Messgerät kann dann für eine weitere Eichfrist verwendet werden.

Teaser

Wenn Sie ein Messgerät im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr benutzen möchten, muss dieses Messgerät geeicht sein.

An wen muss ich mich wenden?

Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)

Zuständige Stelle

Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)

Voraussetzungen

Sie müssen Verwender des Messgerätes sein.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Notwendig sind Informationen zum Messgerät, allerdings keine Unterlagen

Welche Gebühren fallen an?

Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt. Die Eichgebühren sind messgeräte- und zeitabhängig.

Verfahrensablauf

  • Die Eichung eines Messgerätes können Sie elektronisch beantragen:

  • Sie reichen den Antrag mitsamt den erforderlichen Nachweisen ein
  • Das Mess- und Eichwesen Niedersachsen prüft den Antrag auf Vollständigkeit.
  • Gegebenenfalls müssen Angaben aus dem Antrag geklärt werden.
  • Die Eichung wird terminiert
  • Wird die Eichung durchgeführt, wird eine Eichkennzeichnung angebracht und ein Gebührenbescheid sowie auf Wunsch ein gebührenpflichtiger Eichschein durch das Mess- und Eichwesen Niedersachsen erstellt.
  • Die antragstellende Person erhält ggf. den Eichschein ausgehändigt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich existieren keine Fristen für die Antragstellung. Soll das Messgerät nach Ablauf der Eichfrist einem geeichten Messgerät gleichgestellt sein, gelten die Fristen aus §38 Satz 1 oder 2 MessEG.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine festgelegte Bearbeitungsdauer.

Was sollte ich noch wissen?

Aufgrund der Festlegungen im Mess- und Eichgesetz (MessEG) erfolgt eine Eichung auf Antrag. Der Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (31.12.) zu stellen. Wird die Eichung später beantragt und ist die Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht mehr möglich, kann die weitere Verwendung des Messgerätes bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestattet werden.

Die Entscheidung über die Gestattung der Weiterverwendung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid (Gestattungsbescheid).

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Unterstützende Institutionen

Nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW)

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

Nicht angegeben

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