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Aufenthaltserlaubnis für eine ausländische Fachkraft über das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen

Leistung 534052317 · Typ LOV · zuletzt geändert 06.10.2026

LeiKa-Schlüssel
99010021017000
Synonyme
Einreise Anerkennungsverfahren Familiennachzug Arbeitserlaubnis Einwanderung Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Familienzusammenführung Recognition procedure Eintragung Fachkräfte Visumverfahren Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte Fachkräfteeinwanderung
Kategorien
Einwanderung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Abgabe FIX 411,00 € Die Gebühr wird beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erhoben. Es können weitere Kosten anfallen für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. Die Kosten müssen Sie oder die Fachkraft tragen.

Inhalt (Textblöcke, 14)

Leistungsbeschreibung

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt das gesamte Verfahren von der Antragstellung bis zum ersten Arbeitstag.

Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.

Auch miteinreisende Familienangehörige können über das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Einreise spätestens 6 Monate nach Einreise der Fachkraft erfolgt.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei der Ausländerbehörde, mit der Sie eine entsprechende Vereinbarung schließen. In der Regel handelt es sich um die zentrale Anlaufstelle beziehungsweise die "zentrale Ausländerbehörde" in Ihrem Bundesland. Diese berät sie während des gesamten Verfahrens und erteilt die Vorabzustimmung im Visumverfahren. Die Auslandsvertretung muss dann innerhalb von 3 Wochen einen Termin zum Visumantrag anbieten und innerhalb weiterer 3 Wochen hierüber entscheiden.  

Teaser

Sie möchten eine Fachkraft aus dem Ausland einstellen? Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren können Sie das Verfahren zur Erteilung des Visums für Ihre künftige Fachkraft beschleunigen.

An wen muss ich mich wenden?

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Zuständige Stelle

Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Voraussetzungen

  • Die ausländische Arbeitskraft sowie mitreisende Familienangehörige besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Die Einreise der ausländischen Fachkraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck, zum Beispiel zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, der Forschung oder zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft.
  • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
  • Es wurde noch kein Visum-Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für mitreisende Familienangehörige.
  • Die Fachkraft kann ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) benennt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und ggfls. Nachweis über die Unterbevollmächtigung
  • Pass oder Passersatz der Fachkraft
  • Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
  • Ggfls. Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (soweit vorhanden)
  • Ggfls. Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
  • Ggfls.: Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
  • Soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis bzw. Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis

Soweit erforderlich, leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein. Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
  • Tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch) ab Beginn der maßgeblichen Ausbildung: mit der vollständigen Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Soweit vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
  • Soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (z.B. Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau)
  • Eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • Sollte der Name lt. Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.

Soweit erforderlich, holt die zuständige Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inkl. Zusatzblatt einzureichen. (siehe unter „Weiterführende Informationen“)

Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von sechs Monaten nachziehen möchten sind entsprechende Nachweise vorzulegen:

  • Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen
  • Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen (siehe unter „Weiterführende Informationen“)

Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

  • Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte   Kopie oder Original oder amtlich beglaubigte Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung  jeweils als einfache Kopie
  • Soweit erforderlich: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1

Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

  • Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder

Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von  der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n

Was sollte ich noch wissen?

  • Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
  • Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung von Gebühren.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Das reguläre Einreiseverfahren steht für Fachkräfte weiter offen.
  • Sie können mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte, wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

  • In Niedersachsen ist die Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zuständig.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Fachlich freigegeben am

24.01.2024

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

Nicht angegeben

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