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Filmabgabe für Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Leistung 529653359 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99148082002001
Synonyme
Filmförderung Filmförderungsanstalt FFA Meldung Abgabesätze Filmabgabe Kinofilme Nettoumsätze Programmverbreitungskosten Kinofilmanteil Kinofilmkosten Bezahlfernsehen Gesamtsendezeit Fernsehveranstalter private TV-Sender Abgabesatz öffentlich rechtliches Fernsehen Nettowerbeumsatz Kinofilmausstrahlung Lizenzkosten Pay-TV Abonnementverträge Abonnements Rundfunkanstalten ö r Fernsehen Koproduktionsbeiträge Programmvermarkter Umsatzgrenzen Nettowerbeumsätze
Kategorien
Steuern und Abgaben für Betriebe

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Filmförderungsanstalt (FFA) German Federal Film Board Anstalt des öffentlichen Rechts Niedersachsen

Inhalt (Textblöcke, 20)

Leistungsbeschreibung

Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Fernsehveranstalter und Programmvermarkter eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt FFA zahlen. Um zu berechnen, wie hoch die Filmabgabe für Sie ist, müssen Sie der FFA je nach Geschäftsmodell Ihren Kinofilmanteil oder Ihre Erlöse melden.
Die Höhe der Filmabgabe berechnet sich folgendermaßen:

  • Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter zahlen 3 Prozent ihrer Kinofilmkosten des vorletzten Jahres. Zu den Kosten zählen Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.
  • Frei empfangbare, private Fernsehveranstalter zahlen zwischen 0,15 Prozent und 0,95 Prozent ihrer Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Kinofilmanteil an der Gesamtsendezeit. Von der Filmabgabe befreit sind Angebote
    • mit einem Kinofilmanteil unter 2 Prozent oder
    • wenn die Nettowerbeumsätze weniger als EUR 750.000 betragen.
  • Veranstalter von Bezahlfernsehen sowie Programmvermarkter (Pay-TV) zahlen 0,25 Prozent ihrer im vorletzten Jahr in Deutschland erzielten Nettoumsätze aus Abonnementverträgen oder individuellen Zahlungen. Von der Filmabgabe befreit sind Vermarkter
    • mit einem Kinofilmanteil unter 2 Prozent bezogen auf das Pay-TV Paket oder
    • wenn Ihr Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als EUR 750.000 beträgt.
  • Fernsehveranstalter können die Filmabgabe bis 40 Prozent als Medialeistung erbringen, das heißt in Form von Werbezeiten für Kinofilme. Hier ist zu beachten, dass die als Medialeistung ersetzte Filmabgabe um die Hälfte aufzustocken ist.

Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).

Teaser

Wenn Sie als Fernsehveranstalter oder Programmvermarkter Kinofilme zeigen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Filmabgabe zahlen.

An wen muss ich mich wenden?

Filmförderungsanstalt (FFA)

Zuständige Stelle

Filmförderungsanstalt (FFA)

Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen und entsprechende Meldungen machen:

  • öffentlich-rechtliche Fernsehsender
  • private Fernsehveranstalter
  • Veranstalter von Bezahlfernsehen
  • Programmvermarkter

Druckformulare / Merkblätter

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug

Welche Gebühren fallen an?

  • keine Kosten für Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt und der Meldung 

Verfahrensablauf

Sie müssen der Filmförderungsanstalt (FFA) Ihre Nettoumsätze zur Berechnung der Filmabgabe per E-Mail melden.

  • Melden Sie sich bei der FFA. Anschließend erhalten Sie ein Merkblatt.
  • In der Regel werden in einem Telefonat die weiteren Verfahrensabläufe und Abgabentatbestände besprochen sowie Fragen geklärt.
  • Teilen Sie Ihre Daten entsprechend per E-Mail mit.
  • Die FFA berechnet die Höhe Ihrer Abgabe.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Bezahlen Sie die Filmabgabe in festgesetzter Höhe oder erteilen Sie der FFA ein SEPA-Lastschriftmandat

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Wenn die FFA Sie ermittelt hat, erhalten Sie in der Regel eine Frist von 4 Wochen zur Beantwortung von Fragen und zur Klärung des Abgabetatbestandes

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: jährlich bis 31.7. des Folgejahres
  • Zahlung der Filmabgabe: halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres

Bearbeitungsdauer

  • Die Registrierung seitens der FFA erfolgt nach abschließender Klärung des Abgabetatbestandes in der Regel innerhalb von 1 Woche.
  • Nach der Meldung erhalten Sie den Bescheid zur Filmabgabe in der Regel im Dezember vor der Fälligkeit. 

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (1 Monat) gegen Verwaltungsakte (Bescheide)
  • Klage (1 Monat) gegen Widerspruchsbescheide

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Fachlich freigegeben am

13.08.2021

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

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Urheber

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