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Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Personen beantragen

Leistung 518718708 · Typ LOV · zuletzt geändert 08.07.2026

LeiKa-Schlüssel
99084005001000
Synonyme
ÖPNV Personenbeförderung PKW Linienverkehr Personenbeförderungsgenehmigung Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen Kraftomnibus KOM Sonderformen des Linienverkehrs Linienbedarfsverkehr Öffentliche Verkehrsmittel
Kategorien
Erlaubnisse und Genehmigungen

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) – Bereich Personenbeförderungsrecht Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr VARIABEL – Kosten je Linie

Inhalt (Textblöcke, 16)

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten. Hierfür können Sie einen Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.

Beim Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist folgende Unterscheidung zu beachten:

  • Linienverkehr
  • Sonderformen des Linienverkehrs (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten)
  • Linienbedarfsverkehr

Es gibt verschiedene Voraussetzungen für die Beförderung von Personen. Diese betreffen das Unternehmen, welches den Linienverkehr betreibt und die Merkmale des Linienverkehrs. Generell muss der geplante Linienverkehr dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechen und Vorschriften zum Klimaschutz und der Barrierefreiheit beachten. Die Genehmigung wird für maximal zehn Jahre und in bestimmten Fällen auch für einen längeren Zeitraum erteilt.

Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag und nach Prüfung Ihrer Unterlagen.

Teaser

Wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten, müssen Sie hierfür eine Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

  • Unternehmerische Voraussetzungen:
    • Sie müssen die fachliche Eignung nachweisen
    • Sie müssen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen  
    • Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Der Betriebssitz oder die Niederlassung muss im Inland sein
  • Verkehrsbezogene Voraussetzungen:
    • Die geplante Streckenführung umfasst nur Straßen, welche dafür geeignet sind
    • Der Verkehr muss die Vorgaben der Nahverkehrsplanung erfüllen
    • Der Verkehr muss gegebenenfalls ausschließliche Rechte anderer Verkehrsunternehmen berücksichtigen
    • Der Verkehr muss dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechen

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
  • Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind
  • Bei Beantragung eines Linienbedarfsverkehrs: Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingetragen sind
  • Gegebenenfalls. Haltestellenverzeichnis
  • Gegebenenfalls Fahrplan
  • Gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag
  • Gegebenenfalls Gesellschafterliste
  • Gegebenenfalls Verkehrsleitervertrag
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nichts älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Sozialversicherungsträger (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate)
  • Eigenkapitalbescheinigung (Bewertungsstichtag nicht älter als ein Jahr)
  • Gegebenenfalls Auszüge aus dem Handelsregister
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Gegebenenfalls öffentlicher Dienstleistungsauftrag 
  • Gegebenenfalls Besondere Beförderungsbedingungen
  • Gegebenenfalls Unterlagen zum linienbezogenen Tarif
  • Gegebenenfalls Angaben zu den verbindlich zugesicherten Standards
  • Fahrzeuglisten
  • Beschreibung der Verbesserung der Verkehrsbedienung, die durch den beantragten Verkehr erfolgt
  • Angaben zur Erfüllung der Grundsätze des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit
  • Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Genehmigungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kommt gegebenenfalls bei Fragen auf Sie zu.
  • Es werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geprüft.
  • Vor der Entscheidung über den Antrag führt die Genehmigungsbehörde ein Anhörungsverfahren mit extern beteiligten Parteien (beispielsweise mit Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten, Städten, Gemeinden oder auch Landkreisen, Gewerbeaufsichtsbehörden und Industrie- und Handelskammern) durch.  
  • Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird Ihnen die Genehmigung erteilt und nach Bestandkraft des Bescheides eine Genehmigungsurkunde übermittelt. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens zehn Jahre und kann in bestimmten Fällen auch für einen längeren Zeitraum erteilt werden.

Bearbeitungsdauer

Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist die Frist vor Ablauf zu verlängern. Die Verlängerung der Frist darf höchstens drei Monate betragen.

Was sollte ich noch wissen?

Stellen mehrere Unternehmen einen Genehmigungsantrag für denselben Linienverkehr, entscheidet die Genehmigungsbehörde in einem Auswahlverfahren, welcher Antrag dem öffentlichen Verkehrsinteresse am besten entspricht.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

  • Erlass des MW vom 29.11.2004 zur Beleihung der Landesverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung können Sie Widerspruch bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) einlegen.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Urheber

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