Leistung 517853575
· Typ LOV · zuletzt geändert 02.07.2026
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne des Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG))
Nachweis Regelstudienzeit bei Bachelor- und Masterstudiengängen
Amtliche Übersetzung der zuvor genannten Dokumente (bei ausländischen Abschlüssen)
Bescheinigung nach EU-Berufsanerkennungsrichtlinie
Hochschulabschlüsse, die sich wesentlich von den Anforderungen eines deutschen Abschlusses unterscheiden, können durch Ausgleichsmaßnahmen angeglichen werden.
Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- bzw. Hochschulabschluss; Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die ihr Berufspraktikum nach dem 15.10.2018 begonnen haben, müssen ihr Berufspraktikum unter Aufsicht eines eingetragenen Architekten bzw. Architektin absolviert haben
Fortbildungsnachweise - je ein Nachweis zu den Themenbereichen:
Öffentliches Baurecht
Privates Baurecht
Baupraxis
Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
Management und Kommunikation
Nachweis Arbeitsvertrag bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Niedersachsen oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Niedersachsen
Kopie Einzahlungsbeleg
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:
Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Niedersachse oder Nachweis des Geschäftssitzes/der Niederlassung im Land Niedersachsen oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Niedersachsen
Kopie Einzahlungsbeleg
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"name": "Eintragung in die Stadtplanerliste beantragen",
"teaser": "<p>Um die Berufsbezeichnung Architekt und Architektin, Stadtplaner und Stadtplanerin, Landschaftsarchitekt und Landschaftsarchitektin sowie Innenarchitekt und Innenarchitektin führen zu dürfen, muss eine Eintragung bei der Architektenkammer erfolgt sein.</p>",
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"text": "<p>Die Begriffe Architekt und Architektin, Innenarchitekt und Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt und Landschaftsarchitektin sowie Stadtplaner und Stadtplanerin sind geschützte Berufsbezeichnungen. Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen lässt ist berechtigt, diese Berufsbezeichnungen zu führen. Dies ist in Niedersachsen erst möglich, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit in der betreffenden Fachrichtung absolviert hat, im Anschluss daran eine zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung nachweisen kann und Fortbildungen belegt hat.</p>\n\n<p>Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung vor dem 01. Juli 2016 begonnen haben, müssen lediglich einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit nachweisen.</p>",
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"text": "<p>Um die Berufsbezeichnung Architekt und Architektin, Stadtplaner und Stadtplanerin, Landschaftsarchitekt und Landschaftsarchitektin sowie Innenarchitekt und Innenarchitektin führen zu dürfen, muss eine Eintragung bei der Architektenkammer erfolgt sein.</p>",
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"text": "<p>Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:</p>\n\n\n\n<p>Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne des Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG))</p>\n\n<p>Nachweis Regelstudienzeit bei Bachelor- und Masterstudiengängen</p>\n\n<p>Amtliche Übersetzung der zuvor genannten Dokumente (bei ausländischen Abschlüssen)</p>\n\n<p>Bescheinigung nach EU-Berufsanerkennungsrichtlinie</p>\n\n<p>Hochschulabschlüsse, die sich wesentlich von den Anforderungen eines deutschen Abschlusses unterscheiden, können durch Ausgleichsmaßnahmen angeglichen werden.</p>\n\n<p>Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- bzw. Hochschulabschluss; Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die ihr Berufspraktikum nach dem 15.10.2018 begonnen haben, müssen ihr Berufspraktikum unter Aufsicht eines eingetragenen Architekten bzw. Architektin absolviert haben</p>\n\n<p>Fortbildungsnachweise - je ein Nachweis zu den Themenbereichen:</p>\n\n<p>Öffentliches Baurecht</p>\n\n<p>Privates Baurecht</p>\n\n<p>Baupraxis</p>\n\n<p>Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens</p>\n\n<p>Management und Kommunikation</p>\n\n<p>Nachweis Arbeitsvertrag bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst</p>\n\n<p>Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit</p>\n\n<p>Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Niedersachsen oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Niedersachsen</p>\n\n<p>Kopie Einzahlungsbeleg</p>\n\n<p>Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:</p>\n\n\n\n<p>Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit</p>\n\n<p>Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Niedersachse oder Nachweis des Geschäftssitzes/der Niederlassung im Land Niedersachsen oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Niedersachsen</p>\n\n<p>Kopie Einzahlungsbeleg</p>",
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