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Anerkennung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistung 514381034 · Typ LOV · zuletzt geändert 15.05.2026

LeiKa-Schlüssel
99150062060000
Synonyme
Ingenieur Berufsanerkennung Beratender Ingenieur Ausländische Berufsqualifikation Ingenieurkammer Anerkennung in Deutschland Anerkennen Eintragung Beratende Ingenieurin Ingenieurin
Kategorien
Migration und Integration Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Berufsausbildung Eintragung in Register

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Ingenieurkammer Niedersachsen Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Die Bezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure, wenn Sie in Deutschland die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratenden Ingenieur“ führen möchten. 

Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ und „Beratenden Ingenieur" führen.

Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Eintragung in Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure beantragen. Dies wird von der zuständigen Ingenieurkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen veranlasst.

Die zuständige Ingenieurkammer vergleicht Ihre Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Teaser

Haben Sie im Ausland einen Abschluss als Ingenieurin und Ingenieur erworben und Berufserfahrung gesammelt? Wenn Sie Ihren Beruf in Deutschland ausüben möchten, können Sie eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Ingenieurkammer Niedersachsen

Zuständige Stelle

Ingenieurkammer Niedersachsen

Voraussetzungen

  • Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur in Deutschland
  • Sie müssen die Berechtigung haben, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ zu führen.
  • Sie dürfen Ihre Ingenieurtätigkeiten eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.
  • Sie müssen eine mindestens dreijährige Berufserfahrung haben.
  • Teilnahme an mindestens vier berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen.
  • Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Für das Führen der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratenden Ingenieur“ müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:

  • Ihre Niederlassung oder ihr Hauptwohnsitz muss im jeweiligen Bundesland sein oder Ihre überwiegende Arbeit muss dort erfolgen.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als beratende Ingenieurin oder beratender Ingenieur und haben keine Vorstrafen.

Druckformulare / Merkblätter

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Mindestens vier Fortbildungsnachweise
  • Zusätzliche Nachweise über jeweilige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise
  • Bescheinigung der Niederlassung oder Meldebescheinigung des Wohnsitzes im jeweiligen Bundesland
  • Gegebenenfalls: Nachweis Ihrer persönlichen Eignung (zum Beispiel Führungszeugnis, Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Welche Gebühren fallen an?

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure stellen Sie bei der jeweiligen Ingenieurkammer.

  • Zuerst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefen.
  • Wird Ihre Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur anerkannt und Sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen, werden Sie in die Ingenieurkammer eingetragen. Dann können Sie in Deutschland die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen. Sie erhalten hierfür einen Bescheid.
  • Falls Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure nicht erfüllen, teil die zuständige Stelle Ihnen die Gründe mit.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine Angabe von Friesten

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Ingenieurkammer Niedersachsen

Urheber

nicht angegeben

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