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Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen

Leistung 513582497 · Typ LOV · zuletzt geändert 10.07.2026

LeiKa-Schlüssel
99078001012000
Synonyme
Pflanzengesundheitszeugnis Pflanzen Pflanzenerzeugnisse
Kategorien
Import und Export Erlaubnisse und Genehmigungen

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landwirtschaftskammer Niedersachsen Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.

Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr

  • ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ)
  • sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ)
  • oder im Falle der Einfuhr aus einem Drittland mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland ein PGZ für die Wiederausfuhr.

Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.

Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich

  • Ihre Sendung aus Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU- Mitgliedstaaten zusammensetzt oder
  • der Ursprung Ihrer Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich einer Bezirksstelle der LWK Niedersachsen, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss oder Teilsendungen zu einer Gesamtsendung zusammengestellt werden.

Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.

Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.

Teaser

Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Niedersachsen) - Zuständige Bezirksstelle (Team Pflanze).

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Niedersachsen) - Zuständige Bezirksstelle (Team Pflanze).

Voraussetzungen

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:

  • Adressen
    • der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
    • der Exporteurin beziehungsweise des Exporteurs
    • der Post- und Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Post- und Rechnungsempfängers
  • Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie des Einfuhrlandes
  • Ursprungsort
  • Transportmittel
  • Registriernummer der Ausführerin oder des Ausführers
  • Besichtigungsort, -datum und Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner vor Ort
  • botanischer Name und Mengen
  • Warenbeschreibung,
  • gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen einschließlich Protokolle
  • gegebenenfalls Importerlaubnis des Einfuhrlandes
  • gegebenenfalls Prüfberichte von Laboruntersuchungen

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehungsweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.

Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

Sofern Laboruntersuchungen notwendig sind, kann das PGZ erst nach Abschluss der Laboruntersuchungen bzw. bei Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausgestellt werden.

Spezielle Untersuchungen können in Absprache auch vor Beantragung des PGZ stattfinden.

Was sollte ich noch wissen?

Ein PGZ hat in der Regel eine Gültigkeit von 2 Wochen und ist abhängig von den Bestimmungen des Empfängerlandes.

Die Ware muss Deutschland (ggf. auch die Außengrenze der EU) innerhalb des o.g. Zeitraums verlassen haben.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Es können gegen den Gebührenbescheid Rechtsmittel eingelegt werden.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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