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Wein- und Traubenmostbestände melden

Leistung 492335989 · Typ LOV · zuletzt geändert 11.08.2026

LeiKa-Schlüssel
99160005261000
Synonyme
Weinkontrolle Weinüberwachung Traubenmost Traubenmostbestandsmeldung Weinerzeugnis Übermittlung Traubenmostbestände Weinbestandsmeldung Traubensaft Weinbestandsmitteilung Mitteilung Traubensaftbestände Bericht Bestände Weinbauerzeugnisse Bestandsmeldung Traubensafterzeugnis
Kategorien
Statistische Erhebungen und Meldepflichten

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 11)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Landesstelle fristgerecht melden.

Die Frist müssen Sie bei der zuständigen Landesstelle erfragen, wenn sie nicht weiter unten aufgeführt ist. Zur Orientierung: Als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler (ausgenommen Einzelhändler) müssen Sie Ihre Bestandmeldungen spätestens am 10.09. vorlegen. Die EU-Mitgliedstaaten können aber einen früheren Termin festlegen. Einige Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht:

  • Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: 07.08.
  • Sachsen-Anhalt und Thüringen: 10.08.
  • Sachsen: 14.8.
  • Baden-Württemberg: 20.08.
  • Niedersachsen und Saarland: 31.08.
  • Mecklenburg-Vorpommern: 01.09.
  • Hamburg und Hessen: 10.09.

In der Bestandsmeldung müssen Sie in jedem Fall angeben:

  • Ihre Identität und ob Sie als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler melden;
  • den Lagerort der Erzeugnisse;
  • bei Weinen:
    • die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer)
    • die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler) (*Erläuterung dazu siehe unten);
  • bei Traubenmost:
    • die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost),
    • die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler)*

Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.  

* Sie müssen gegebenenfalls zwischen eigenen und zugekauften Erzeugnissen differenzieren, die zum Erhebungsstichtag in Ihren eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.

Teaser

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Landesstelle zu melden. Dies gilt nicht für Einzelhändler.

An wen muss ich mich wenden?

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

Voraussetzungen

  • Sie oder Ihr Betrieb lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
    • Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
    • nicht in der Weinbaukartei erfasste Unternehmen, die Wein und Traubenmost zu gewerblichen Zwecken lagern, verarbeiten, abfüllen oder handeln, also insbesondere Kellereien, Schaumweinhersteller (Sektkellereien) und Großhändler.
    • Ausnahme: Einzelhändler.

Verfahrensablauf

  • Ermitteln Sie Ihre Wein- und Traubenmostbestände am 31.07. des jeweiligen Jahres.
  • Das Formular zur Meldung Ihrer Wein- und Traubenmostbestände erhalten Sie bei der zuständigen Landesstelle.
  • Füllen Sie das Formular aus und reichen Sie es fristgerecht bei der zuständigen Landesstelle ein. Erkundigen Sie sich nach der Frist.
  • Bei Fragen zu Ihrer Meldung wird sich die zuständige Behörde bei Ihnen melden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefülltes Formular

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihre Bestände für Wein- und Traubenmosterzeugnisse am 31.07. ermitteln und fristgerecht übermitteln. Die Frist müssen Sie im Zweifelfall bitte bei Ihrer zuständigen Landesstelle erfragen. Zur Orientierung: Nach dem EU-Recht muss die Meldung der Bestände spätestens bis zum 10.09. des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Bundesländer können aber auch frühere Fristen festgelegt haben.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

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