Leistung 489729012
· Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026
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"id": "489729012",
"name": "Anerkennung als Pflegefachperson mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen",
"teaser": "<p>Sie möchten in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen und können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.</p>",
"type": "LOV",
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"99150018001000"
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"synonyms": [
"Krankenschwester",
"Berufsabschluss",
"Berufsqualifikation",
"Krankenpfleger",
"Anerkennungsverfahren",
"ausländischer Abschluss",
"Gleichwertigkeitsprüfung",
"Berufsanerkennung",
"Gleichwertigkeitsverfahren",
"ausländische Qualifikation",
"Recognition procedure",
"Recognise: Recognition",
"Berufsausbildung",
"Berufserlaubnis",
"Anerkennung in Deutschland",
"Anerkennen",
"Anpassungslehrgang",
"Ausbildungsberuf",
"ausländischer Beruf",
"Berufszugang",
"Drittstaat",
"Gesundheitsfachberuf",
"Gleichwertigkeit",
"Gleichwertigkeitsfeststellung",
"Heilberuf",
"Kenntnisprüfung",
"Medizinalfachberuf",
"Reglementiert",
"staatliche Erlaubnis",
"Nurse",
"General Nurse",
"Access to occupation",
"Adaptation period",
"Equivalence",
"Foreign occupation",
"Professional qualification",
"Recognition in Germany",
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"Foreign qualification",
"Knowledge test",
"Recognition notice",
"Vocational qualification",
"Pflegefachmann",
"Pflegefachfrau",
"Pflegefachperson"
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"text_blocks": [
{
"text": "<p>Der Beruf der Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung \"Pflegefachperson \", „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen und in dem Beruf arbeiten.</p>\n\n<p>Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle grundsätzlich Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.</p>\n\n<p>Sie können auch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle keine Gleichwertigkeitsprüfung.</p>\n\n<p>Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.</p>\n\n<p>Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.<br>\nDen Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.</p>",
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"id": "8669895",
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"name": "Leistungsbeschreibung",
"description": "Einleitende Situationsbenennung, Kern der Dienstleistung, Unbedingte Voraussetzungen bzw. Ausnahmen"
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{
"text": "<p>Sie möchten in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen und können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.</p>",
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"id": "372138700",
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"text": "<p>Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg</p>",
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"name": "An wen muss ich mich wenden?"
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"url": "https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratung.php",
"name": "Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland."
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"url": "https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratungssuche.php",
"name": "Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos."
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"url": "https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/hotline.php",
"name": "Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.",
"note": "Telefonnummer: +49 30 1815-1111"
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"url": "https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/zentrale-servicestelle-berufsanerkennung.php",
"name": "Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch."
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"text": "<p>Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg</p>",
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"name": "Zuständige Stelle"
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{
"text": "<ul>\n\t<li>Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation als Pflegefachperson aus einem Drittstaat.</li>\n\t<li>Sie wollen in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten.</li>\n\t<li>Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Pflegefachperson und haben keine Vorstrafen.</li>\n\t<li>Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Pflegefachperson arbeiten.</li>\n\t<li>Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).</li>\n</ul>",
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"text": "<p>nicht angegeben</p>",
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"name": "Druckformulare / Merkblätter",
"description": "Liste vorhandener zugehöriger Downloads"
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{
"text": "<p>Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:</p>\n\n<ul>\n\t<li>Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)</li>\n\t<li>Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)</li>\n\t<li>Lebenslauf</li>\n\t<li>Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)</li>\n\t<li>Ausbildungsnachweise</li>\n\t<li>Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung in einem Beruf, der dem als Pflegefachperson vergleichbar ist</li>\n\t<li>Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Pflegefachperson</li>\n\t<li>Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben</li>\n\t<li>Nachweis, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen</li>\n\t<li>Sie wohnen oder arbeiten noch in einem Drittstaat, also nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen, dass Sie die Zusage einer Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zur Beschäftigung als Pflegefachkraft in Deutschland erhalten haben.<br>\n\t </li>\n</ul>\n\n<p>Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:</p>\n\n<ul>\n\t<li>Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat.</li>\n\t<li>Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung.</li>\n\t<li>Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat<br>\n\t </li>\n</ul>\n\n<p>Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.</p>",
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"id": "8669897",
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"name": "Welche Unterlagen werden benötigt?",
"description": "Aufzählung der Unterlagen, die mitgebracht werden müssen."
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{
"text": "<p>Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.</p>\n\n<p>Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen wie einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.</p>",
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"id": "8669898",
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"name": "Welche Gebühren fallen an?"
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{
"text": "<p><strong>Antragstellung</strong></p>\n\n<p>Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen die Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“.</p>\n\n<p>Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.<br>\n </p>\n\n<p><strong>Prüfung der Gleichwertigkeit</strong></p>\n\n<p>Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachperson. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.</p>\n\n<p>Sie können auch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle keine Gleichwertigkeitsprüfung.<br>\n </p>\n\n<p><strong>Mögliche Ergebnisse der Prüfung</strong></p>\n\n<p>Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \"Pflegefachperson\", „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“.</p>\n\n<p>Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.</p>\n\n<p>Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.</p>\n\n<p>Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.<br>\nWenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten.</p>\n\n<p><strong>Ausgleichsmaßnahmen</strong></p>\n\n<p>Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:</p>\n\n<ul>\n\t<li>Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.</li>\n\t<li>Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil.</li>\n</ul>\n\n<p>Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen, auch wenn Sie auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten.<br>\nWenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \"Pflegefachperson \", „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“.</p>",
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"key": "VERFAHRENSABLAUF",
"name": "Verfahrensablauf"
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"text": "<p>Es gibt keine Frist.</p>\n\n<p>Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.</p>",
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"name": "Welche Fristen muss ich beachten?",
"description": "z.B. Vorlauffristen, Stichtermine, anschließende Dauer"
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{
"text": "<p><strong>Gleichwertigkeitsbescheid</strong><br>\nIm Erlaubnisverfahren (Anerkennungsverfahren) erfolgt grundsätzlich auch die Prüfung der Gleichwertigkeit. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.</p>\n\n<p><strong>Verfahren für Spätaussiedler</strong><br>\nAls Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.</p>",
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"name": "Was sollte ich noch wissen?",
"description": "Hinweise, Links, angekündigte, aber noch nicht gültige Veränderungen etc."
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"key": "WEITEREINFO",
"name": "Weiterführende Informationen"
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"url": "https://www.anerkennung-in-deutschland.de",
"name": "Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland"
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"name": "Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren"
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"name": "Veröffentlichung des Beratungsnetzwerkes Integration durch Qualifizierung (IQ): Berufsanerkennung Pflegefachfrau/Pflegefachmann - der Weg zum neuen Job"
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"name": "Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz"
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"name": "Rechtsgrundlage"
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"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__1.html",
"name": "§§ 1, 40, 43, 64a Absatz 1 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)"
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"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__43.html",
"name": "§§ 43 ff. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)"
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{
"text": "<p>Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.</p>",
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"name": "Unterstützende Institutionen"
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"text": "<p>Bundesministerium für Gesundheit</p>\n\n<p>Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</p>",
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"text": "25.03.2024",
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"name": "Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?"
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"name": "Urheber"
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"opening_hours": "<ul>\n\t<li>Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen)</li>\n\t<li>Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.</li>\n</ul>",
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