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Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Akkordarbeit oder der Fließarbeit beantragen

Leistung 489306325 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99006054273000
Synonyme
Mutterschutz Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz Mehrarbeit Nachtarbeit Fließarbeit Akkordarbeit
Kategorien
Schwangerschaft und Elternschaft

Zuständige Organisationseinheiten (2)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Niedersachsen
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle Celle Heidekreis Verden

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Es ist Ihnen verboten, eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen. 
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit 
  • Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Dafür können Sie eine Ausnahme durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Niedersachsen/LBEG beantragen. 

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird.

Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen, soweit die Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung nicht zu Ausbildungszwecken erforderlich ist. 

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie: 

  • über 8,5 Stunden täglich 
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monats-durchschnitt übersteigend

arbeitet.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:  

  • über 8 Stunden täglich 
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monats-durchschnitt übersteigend 

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Hinweis: Für niedersächsische Beamtinnen und Richterinnen ist aufgrund der Rechtslage eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit, Mehrarbeit, Fließarbeit oder Akkordarbeit nicht möglich.

Teaser

Antrag auf Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließarbeit oder Akkordarbeit für schwangere und stillende Frauen stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen

Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. 
  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Nachtarbeit und Mehrarbeit sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Die Art der Arbeit und das Arbeitstempo stellen keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind dar.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Falle von Mehrarbeit und Nachtarbeit:

  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Im Falle von Akkordarbeit und Fließarbeit:

keine

Welche Gebühren fallen an?

In Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben, mindestens jedoch 100 €. Erkundigen Sie sich bitte beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/LBEG über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit können Sie schriftlich, per E-Mail oder online beantragen.
Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, der Fließarbeit und vom Verbot der Akkordarbeit können Sie schriftlich oder per E-Mail beantragen.


Sie können die Bewilligung schriftlich beantragen:

  • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos. 
  • Senden Sie Ihren Antrag an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/an das LBEG postalisch oder per E-Mail, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG prüft die Unterlagen.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 22 und 6 Uhr bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Dieses Verfahren zur Bewilligung der Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare. Ein Online-Dienst für diese Leistung ist in Vorbereitung. 

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch

Unterstützende Institutionen

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

06.03.2023

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

Rohdaten (JSON) anzeigen — alle synchronisierten Felder dieser Leistung
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