Leistung 485954174
· Typ LOV · zuletzt geändert 31.03.2026
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.
Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel.
Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken.
Sie müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen einen Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beifügen.
Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde muss deshalb Personen nachweisen, die
- Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
- eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder
Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.
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"name": "Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen",
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"synonyms": [
"Pflanzenschutzmittel",
"Handel mit Pflanzenschutzmitteln",
"Vertreiben von Pflanzenschutzmitteln",
"Schädlingsbekämpfungsmittel vertreiben",
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"Verkauf von Pflanzenschutzmitteln"
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"text": "<p style=\"margin-left:0px;text-align:left;\"><span class=\"BCX2 SCXW228607220 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW228607220\">Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen. </span></span><span class=\"BCX2 EOP SCXW228607220\"> </span></p>\n\n<p style=\"margin-left:0px;text-align:left;\"><span class=\"BCX2 SCXW228607220 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW228607220\">Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen. </span></span><span class=\"BCX2 EOP SCXW228607220\"> </span></p>\n\n<p style=\"margin-left:0px;text-align:left;\"><span class=\"BCX2 SCXW228607220 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW228607220\">Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel. </span></span><span class=\"BCX2 EOP SCXW228607220\"> </span></p>\n\n<p style=\"margin-left:0px;text-align:left;\"><span class=\"BCX2 SCXW228607220 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW228607220\">Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken. </span></span><span class=\"BCX2 EOP SCXW228607220\"> </span></p>\n\n<p style=\"margin-left:0px;text-align:left;\"><span class=\"BCX2 SCXW228607220 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW228607220\">Sie müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen einen Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beifügen. </span></span><span class=\"BCX2 EOP SCXW228607220\"> </span></p>\n\n<p style=\"margin-left:0px;text-align:left;\"><span class=\"BCX2 SCXW228607220 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW228607220\">Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen. </span></span><span class=\"BCX2 EOP SCXW228607220\"> </span></p><p>Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.</p>\n\n<p>Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will.</p>\n\n<p>Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde muss deshalb Personen nachweisen, die</p>\n\n<ul>\n\t<li>Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,</li>\n\t<li>eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder</li>\n</ul>\n\n<p>Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.</p>",
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"text": "<p style=\"margin-left:0px;text-align:left;\"><span class=\"BCX2 SCXW136642361 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW136642361\">W</span><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW136642361\">enn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.</span></span><span class=\"BCX2 EOP SCXW136642361\"> Näheres erfahren Sie hier.</span></p><p>Die Anzeige über das Inverkehrbringen / den Handel / den Verkauf mit Pflanzenschutzmitteln kann in Niedersachsen bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erfolgen.</p>",
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"text": "<p style=\"margin-left:0px;text-align:left;\"><span class=\"BCX2 SCXW241214478 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW241214478\">Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie </span></span></p>\n\n<ul>\n\t<li style=\"text-align: left;\"><span class=\"BCX2 SCXW241214478 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW241214478\">das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden und</span></span><span class=\"BCX2 EOP SCXW241214478\"> </span></li>\n\t<li style=\"text-align: left;\"><span class=\"BCX2 SCXW241214478 TextRun\"><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW241214478\">dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat</span><span class=\"BCX2 NormalTextRun SCXW241214478\">.</span></span><span class=\"BCX2 EOP SCXW241214478\"> </span></li>\n</ul><ul>\n\t<li>Gültiger Sachkundenachweis</li>\n\t<li>Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen dürfen nur Personen, die über einen gültigen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln verfügen.</li>\n\t<li>Die Registriernummer des Sachkundenachweises ist auf dem Formular einzutragen.</li>\n\t<li>Ein entsprechender Sachkundenachweis kann unter <a href=\"https://www.pflanzenschutz-skn.de/dislservice/faces/index.xhtml\">https://www.pflanzenschutzskn.de/dislservice/faces/index.xhtml</a> beantragt werden.</li>\n</ul>\n\n<p>Ein aktueller Nachweis über die Pflanzenschutz-Sachkunde-Fortbildung ist einzureichen</p>",
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"text": "<ul>\n\t<li><span><span><span><span><span>Ausgefülltes Formular zur Anzeige sowie Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen. </span></span> </span></span></span></li>\n\t<li><span><span><span><span><span>Das Formular ist sowohl für den Betriebssitz/Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/Filiale getrennt auszufüllen. </span></span> </span></span></span></li>\n</ul><ul>\n\t<li>Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers</li>\n\t<li>Ort der Tätigkeit</li>\n\t<li>Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln</li>\n</ul>\n\n",
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