Durch die Bestellung eines Pflegers oder einer Pflegerin kann eine Angelegenheit sowohl in tatsächlicher oder rechtlicher Art geregelt werden, auch wenn eine der beteiligten Personen unbekannt ist. Z. B. kann zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit einem unbekannten Beteiligten ein Pfleger bestellt werden. Auch wenn ein Verein durch den Fortfall aller Mitglieder untergegangen ist, kann ein Pfleger zur Verwaltung des Vermögens bestellt werden
Pflegschaft für unbekannte Beteiligte Bestellung
Leistung 485812336 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Amtsgericht Soltau | Wietzendorf Soltau Bispingen Schneverdingen Neuenkirchen Munster |
Inhalt (Textblöcke, 19)
Leistungsbeschreibung
Teaser
Ist eine Angelegenheit zu regeln, aber nicht alle Beteiligten bekannt , kann vom Gericht eine rechtliche Vertretung für die unbekannten Personen bestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Das örtlich zuständige Betreuungsgericht
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Betreuungsgericht
Voraussetzungen
- Unbekannte beteiligte Person
Bei der zu regelnden rechtlichen Angelegenheit ist unbekannt, wer beteiligt ist oder zu welchem Anteil er an der Sache berechtigt ist.
- Fürsorgebedürfnis
Die Regelung der Angelegenheit muss notwendig sein.
Druckformulare / Merkblätter
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Mitteilung an das Betreuungsgericht.
- Begründung
Die Begründung sollte die Angelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.
- Unterlagen zu eigenen Ermittlungen, wenn vorhanden.
Welche Gebühren fallen an?
Bemerkung: Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.
Kosten werden gem. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. In Betreuungssachen werden von der betroffenen Person Gebühren nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt
URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG
Konkret können entweder
- Jahresgebühren bei einer Dauerpflegschaft gem. Nr. 11104 der Anlage 1 zum GnotKG in Höhe von 10,00 € je angefangene 5.000,00 € des reinen Vermögens – mind. 200,00 € (URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_1.html) oder
- Eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen mind. in Höhe 19,00 € (URL https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_2.html) erhoben.
Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf wird vom Betreuungsgericht vorgegeben, sobald es von der etwaigen Notwendigkeit der Einrichtung einer Pflegschaft Kenntnis hat. Die Ermittlungen erfolgen von Amts wegen.
Die Bestellung eines Pflegers erfolgt durch Beschluss. Eine Plegerin / ein Pfleger darf erst bestellt werden, wenn diese/r sich dazu bereit erklärt hat, § 1885 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Pflegschaft endet von Gesetzes wegen, wenn die Angelegenheit erledigt ist, § 1887 Abs. 2 BGB, oder durch gerichtliche Aufhebung (§ 1886 Abs. 2 BGB), wenn der Grund für die Bestellung weggefallen ist,
Welche Fristen muss ich beachten?
Unter Umständen werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Rechtsbehelf
Beschwerde kann jeder einlegen, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 11 Absatz 1 RPlfG in Verbindung mit § 58 FamFG
Fachlich freigegeben am
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