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Beihilfe für Hinterbliebene in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Leistung 483065862 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99157032017005
Synonyme
Beihilfe Geldleistung Leistung nach dem Tod Leistung bei Tod Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung SVLFG Sozialversicherung Landwirtschaft Forsten Gartenbau Hinterbliebenenleistung Witwenbeihilfe Hinterbliebenenbeihilfe
Kategorien
Todesfall Existenzsicherung und staatliche Unterstützung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Niedersachsen

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das gilt für:

  • Witwen und Witwer
  • Lebenspartnerinnen und partner
  • Vollwaisen (auch Adoptivkinder)

Die Höhe der einmaligen Beihilfe beträgt 40 Prozent des festgestellten Jahresarbeitsverdienstes, der zum Zeitpunkt des Todes Ihrer oder Ihres Angehörigen Berechnungsgrundlage der Rente war.

Unter bestimmten Umständen ist eine laufende Beihilfe anstelle einer einmaligen Zahlung möglich. Sie erhalten die laufende Beihilfe, wenn diese für Sie voraussichtlich günstiger wäre. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) prüft dies, entscheidet je Einzelfall nach eigenem Ermessen und begründet ihre Entscheidung. Eine laufende Beihilfe kann höchstens so viel wie die Hinterbliebenenrente betragen.

Teaser

Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Beihilfe erhalten. Das ist möglich, wenn Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls verstorben ist.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:

  • eine versicherte Person mit Verletztenrentenbezug nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von mindestens 50 Prozent zum Todeszeitpunkt bezogen hat und
  • der Tod der versicherten Person nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist und somit kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

zusätzliche Voraussetzungen für Witwen, Witwer und hinterbliebene, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partnern:

  • Die Witwer beziehungsweise Witweneigenschaft liegt vor.
  • Es war keine Versorgungsehe.

zusätzliche Voraussetzungen für Vollwaisen:

  •  Es besteht ein angenommener Waisenrentenanspruch (das heißt, die Vollwaise hätte bei Tod der versicherten Person infolge eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Waisenrente).
  • Die Vollwaise hat zum Todeszeitpunkt mit der verstorbenen Person zusammengelebt.
  • Die Vollwaise wurde überwiegend von der verstorbenen Person unterhalten.

Voraussetzungen für laufende Beihilfe:

Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger bezog zum Todeszeitpunkt eine oder mehrere Renten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die

  • gegebenenfalls zusammen mit anderen Renten der gesetzlichen Unfallversicherung eine MdE in Höhe von 80 Prozent erreichen,
  • mindestens 10 Jahre bezogen wurde(n) und
  • hierdurch ist eine mindestens 10-prozentige Einbuße in den Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisbar.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde
  • bei Vollwaisen: Geburtsurkunde, Sterbeurkunde des anderen Elternteils

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Hinterbliebenenbeihilfe müssen Sie nicht beantragen. Der Anspruch wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von Amts wegen festgestellt:

  • Die LBG erfährt vom Versicherungsfall beziehungsweise vom Tod Ihrer oder Ihres Angehörigen.
  • Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls und der Todesursache, ob Sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe haben.

Wenn Sie einen Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten Sie einen Bescheid von der LBG.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

19.12.2022

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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