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Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ beantragen

Leistung 479144520 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99118017016000
Synonyme
Lebensmittelunternehmer Erlaubnis Reglementierter Beruf Führen geschützter Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker Führung der Berufsbezeichnung Reglementierte Berufe
Kategorien
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit Befähigungs- und Sachkundenachweise

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr FIX 78,00 € Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und Veterinärwesens (GOVV).

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder die Ausübung dieses Berufs ist durch rechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.

Sie können mit der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nur arbeiten, wenn Sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und damit Ihre Qualifikation den rechtlichen Anforderungen entspricht. Um die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" führen.

Teaser

Sie wollen in Deutschland in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder als Gegenprobensachverständige bzw. als Gegenprobensachverständiger tätig sein? Dann benötigen Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmitteltechniker*in"

An wen muss ich mich wenden?

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
Telefon: +49 511120-0
E-Mail: poststelle@ml.niedersachsen.de

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Straße 2
30169 Hannover

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ erhält auf Antrag, wer:

  • Ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen und danach eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr absolviert hat sowie die Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat oder
  • Eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen einen schriftlichen Antrag einreichen. Diesem müssen Sie ein Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie die Nachweise über das Vorliegen des Ausbildungsabschlusses beifügen. Alle Dokumente sind ggf. als beglaubigte Kopie vorzulegen.

Verfahrensablauf

Den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen und ihn handschriftlich unterzeichnen. Der Antrag muss den Hinweis enthalten, dass Sie die berufliche Tätigkeit in Niedersachsen ausüben wollen. Die benötigten Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.

Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugestellt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung soll die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

17.11.2022

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Urheber

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