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Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Leistung 477029589 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99068006017000
Synonyme
Fotografien Veranstaltungen Radio Fernsehen Hörfunk Verein Werbung Ausnahmeregelung Arbeitgeberpflichten Filmproduktion Mitwirkung von Kindern Kindermodel Kinderarbeit Fotoaufnahmen Jugendarbeitsschutz Kinderbeschäftigung Aufführung Chor Beschäftigung von Jugendlichen Musikaufführungen Konzert Werbeveranstaltungen Theatervorstellungen Filmaufnahmen Kulturveranstaltungen Beschäftigung von Kindern
Kategorien
Mitarbeiterbezogene Meldepflichten Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen

Zuständige Organisationseinheiten (2)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Clausthal-Zellerfeld Niedersachsen
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle Celle Heidekreis Verden

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Für die Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (nachfolgend: Kinder)

  • bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen,
  • bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen sowie
  • bei Film- und Fotoaufnahmen

können Sie als Arbeitgebende eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.

Arbeitgebende sind alle, die ein Kind selbst oder durch eine verantwortlich beauftragte Person beschäftigen, zum Beispiel ein Theater, ein Betrieb oder ein Unternehmen (zum Beispiel eine Filmproduktionsfirma) oder ein Verein (zum Beispiel ein Chorverein im regulären Opern- und Konzertbetrieb).

Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

  • Kindern (ab 0. bis einschließlich 14. Lebensjahr)
  • Vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (ab 15. bis einschließlich 17. Lebensjahr)

Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind die für Kinder geltenden Vorschriften anzuwenden.

Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind.

Beschäftigungstage mehrerer Arbeitgeber werden addiert.

Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit mit eingerechnet.

Nach Beendigung der Beschäftigung ist dem Kind eine erforderliche Freizeit von 14 Stunden zwischen zwei Beschäftigungen zu gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Eine Bewilligung ist ausgeschlossen für die Mitwirkung von Kindern in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
 
Eine Ausnahme zur Beschäftigung eines Kindes unter 3 Jahren kann nicht bewilligt werden.

Die Arbeitgebenden sind verantwortlich dafür, dass spätestens vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des jeweiligen Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen, die bei der Beschäftigung des Kindes eine Rolle spielen.

Weiterhin haben die Arbeitgebenden die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes sicherzustellen. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört daher eine sorgfältige Auswahl, die Bestellung, Unterrichtung und Überwachung der Aufsichtsperson, auch wenn die Arbeitgebenden diese Aufgaben übertragen haben.

Teaser

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern. Eine Ausnahme bildet die Teilnahme von Kindern an bes. Veranstaltungen wie  Theatervorstellungen, Musikaufführungen, etc. Arbeitgebende können diese Ausnahme beim Gewerbeaufsichtsamt beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in Niedersachsen.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

Bei der Tätigkeit eines Kindes muss es sich um eine gestaltende Mitwirkung handeln, beispielsweise als Darstellende, Musizierende, Nebenfigur oder Person ohne Sprechrolle (Komparse), Statist oder Statistin, Singende, Model.

Ausnahmen für die gestaltende Mitwirkung können bewilligt werden:

  • für Theatervorstellungen
    • für Kinder über 6 Jahre
    • bis zu 4 Stunden täglich
    • in der Zeit von 10 bis 22 Uhr
  • für Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen
    • für Kinder über 3 bis 6 Jahre
      • bis zu 2 Stunden täglich
        in der Zeit von 8 bis 17 Uhr
    • für Kinder über 6 Jahre bis vollendetes 9. Schuljahr
      • bis zu 3 Stunden täglich
      • in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einverständniserklärung (schriftliche Einwilligungen der Personensorgeberechtigten)
  • ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Bescheinigung der Schule, dass keine Gefahr schlechterer Schulleistungen besteht
  • Eine Stellungnahme des Jugendamtes kann optional schon mit dem Antrag eingereicht werden. Andernfalls wird diese durch die antragsbearbeitende Behörde eingeholt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Verwaltungsgebühren an. Gebühr abhängig von Umfang/ Dauer der Bearbeitung des Antrags

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit können Sie schriftlich stellen. Das Verfahren ist wie folgt:

  • Füllen Sie den Antrag aus
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen
    • schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten,
    • die ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate) und
    • die Bescheinigung der Schule bei.
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet, ob der Antrag bewilligt werden kann.
  • Der vollständige Antrag sollte rechtzeitig - mindestens 3 Wochen vor Beginn der Beschäftigung vorliegen.
  • Unvollständig eingereichte Anträge können nicht beschieden werden; gegebenenfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags. Abschließend erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid durch die zuständige Stelle.
  • Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Beachten Sie jedoch bitte, dass Sie das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen dürfen und dass eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich ist.

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Den Antragsvordruck erhalten Sie auf der Seite der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht. 

Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

§ 6 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach  
  • Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für
  • Arbeitsschutz eingelegt werden.
  • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig

Unterstützende Institutionen

Nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

Amt für Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg
Billstraße 80
20539 Hamburg
Telefon: +49 40 42837 2112
Fax:       +49 40 4237 10098
E-Mail: arbeitnehmerschutz@justiz.hamburg.de

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