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Bilddateien zur Kennzeichnung von Tabakverpackungen oder Zigarettenschachteln mit Text-Bild-Warnhinweisen anfordern

Leistung 466429279 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99003058058000
Synonyme
Zigarette Schockbild Tabakrecht Tabakwarnhinweise Bilder auf Zigarettenschachtel Text-Bild-Warnhinweis Wasserpfeifentabak Schockfoto Bilder für Tabakwaren Tabakverpackung Tabakbeutel Zigarettenpackung Tabak-Warnbilder Rauchtabakerzeugnis Tabak zum Selbstdrehen Shisha Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen Shisha-Tabak
Kategorien
Verbraucherschutz Anmeldepflichten

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Referat 113 Niedersachsen

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Hersteller und Importeure von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen sowie Wasserpfeifentabak sind gesetzlich verpflichtet, die Verpackungen ihrer Produkte mit Hinweisen zu versehen.

Diese Hinweise bestehen aus einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis mit einem zugehörigen Bild. Ein Beispiel ist: "Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs" mit dem Bildmotiv eines Lungenkarzinoms.

Als verpflichtendes Kennzeichnungselement müssen die Bild-Warnhinweise jeweils zwei Drittel der Vorder- und Rückseite der Verpackung einnehmen. Sie werden zusätzlich zu weiteren allgemeinen Informations- und Warnhinweisen wie "Rauchen ist tödlich" angebracht.

Die Bilderbibliothek zur Gestaltung der Verpackung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen für Rauchtabakerzeugnisse steht nicht öffentlich zur Verfügung. Als Tabakunternehmen können Sie die Dateien beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anfordern.

Die Bilddateien dürfen ausschließlich zur Kennzeichnung nach den Verwendungsbestimmungen der Europäischen Kommission verwendet werden. Wenn sie die Bilddateien verwenden, müssen Sie unter anderem die technischen Spezifikationen für Layout, Gestaltung und Form der Warnhinweise beachten, zum Beispiel die Umrandung mit einem schwarzen Rahmen.

Teaser

Als Hersteller oder Importeur von Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen sowie Wasserpfeifentabak müssen Sie Text-Bild-Warnhinweise auf Ihre Zigaretten- und Tabakverpackungen drucken. Die Bilddateien erhalten Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

  • Sie importieren Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen sowie Wasserpfeifentabak oder stellen diese her.
  • Sie nutzen die Bilddateien nur für den vorgesehenen Zweck.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen gegebenenfalls eine Vollmacht einreichen.

Welche Gebühren fallen an?

Für Sie fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die hochauflösenden Bild-Dateien für die Warnhinweise können Sie im Online-Verfahren oder per Post anfordern.

  • Online-Verfahren
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und wählen Sie die Art der Zustellung aus. Sie können wählen zwischen dem DVD-Versand auf dem Postweg und der Bereitstellung über einen Download.
    • Nach Anmeldung in Ihrem Organisationskonto können Sie das Formular absenden.
  • Per Post  
    • Sie finden das Formular auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), füllen es online aus oder laden es zuerst herunter.
    • Das vollständig ausgefüllte Formular senden Sie ausgedruckt, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen postalisch an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
  • Das BVL prüft, ob Ihr Antrag vollständig ist und ob Ihr Unternehmen für den Erhalt der Text-Bild-Warnhinweise berechtigt ist.
  • Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Bilddateien als DVD per Post oder per Download.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Sie müssen die Berechtigung zum Erhalt der Dateien erfüllen. Die Verwendungsbestimmungen der Europäischen Kommission sind zu beachten.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Fachlich freigegeben am

14.05.2025

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Rohdaten (JSON) anzeigen — alle synchronisierten Felder dieser Leistung
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