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Nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Spätaussiedler-Aufnahmebescheid beantragen

Leistung 457378776 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99097009001001
Synonyme
Migranten Migration Abkömmling Ehegatte BVA Bundesverwaltungsamt BVFG Bundesvertriebenengesetz Aufnahmeverfahren Aussiedler Vertriebene Registrierverfahren Spätaussiedleraufnahme Aufnahmebescheid Spätaussiedler Aufnahme Herkunftsgebiet Vertriebener Aussiedlung Ostblock Russland Ehemalige Sowjetunion Abstammung Deutschstämmige Spätaussiedlerbewerber Herkunft Russlanddeutsche Volkszugehörigkeit Vertriebenenausweis Heimatvertriebene Sowjetunion Nachträgliche Einbeziehung Einbeziehung
Kategorien
Einbürgerung Urkunden und Bescheinigungen

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Bundesverwaltungsamt (BVA), Standort Friedland - Spätaussiedler Niedersachsen

Inhalt (Textblöcke, 20)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler sind, in Deutschland leben und Familienangehörige (Ehegattin oder Ehegatte, Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) haben, die noch im Aussiedlungsgebiet leben, können Sie beantragen, dass diese nachträglich in Ihren Aufnahmebescheid einbezogen werden.

Wenn die einzubeziehenden Familienangehörigen volljährig sind, müssen diese grundsätzlich vor der Einreise ins Bundesgebiet einen Deutsch-Sprachnachweis (Zertifikat A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) erbringen. Das Bundesverwaltungsamt prüft in diesem Verfahren, ob die Familienangehörigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um in den Aufnahmebescheid nachträglich einbezogen werden zu können. Wenn für die Familienangehörigen ein Einbeziehungsbescheid ausgestellt worden ist, dürfen sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Die Ausreise (zum Beispiel per Bahn, Bus oder Flugzeug) der Familienangehörigen müssen diese selbst organisieren und bezahlen. Nach dem Eintreffen Ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet begeben diese sich zunächst in die Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes. Dort werden sie registriert und einem Bundesland zugewiesen. Aufgrund der Corona-Pandemie wird dem Registrierungsverfahren aktuell eine Unterbringung in einer vom Bund finanzierten Transitunterkunft vorgeschaltet.

Im Anschluss können sie kostenfrei an einem Integrationskurs teilnehmen.

Ihre Geschwister, Eltern, Schwiegereltern und sonstige Verwandten können nicht einbezogen werden.

Teaser

Wenn Sie Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler sind, in Deutschland leben und noch Familienangehörige (Ehegattin oder Ehegatte, Abkömmlinge) im Aussiedlungsgebiet haben, können Sie beantragen, dass diese nachträglich in Ihren Aufnahmebescheid einbezogen werden.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

Nur Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte sowie Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) können nachträglich einbezogen werden.

  • Die Ehe mit der nicht-deutschen Ehegattin oder dem nicht-deutschen Ehegatten besteht seit mindestens 3 Jahren.
  • Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte sowie Ihre volljährigen Abkömmlinge verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Druckformulare / Merkblätter

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Ja

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde(n) und gegebenenfalls Heiratsurkunde(n), Adoptionsurkunde(n), Scheidungsurkunden aller aussiedlungswilligen Personen
  • Arbeitsbücher der aussiedlungswilligen Personen, die vor dem 01.01.1974 geboren wurden
  • Führungszeugnisse aller aussiedlungswilligen Personen älter als 16 Jahre
  • Bei Volljährigen den Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts oder durch einen Sprachstandstest in einer deutschen Auslandsvertretung)
  • Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschaffenheit der einzureichenden Dokumente auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes im Bereich Spätaussiedler.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid können Sie schriftlich oder online stellen.

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes den Antragsvordruck herunter und drucken Sie ihn aus.
  • Alternativ können Sie das Formular auch schriftlich beim Bundesverwaltungsamt anfordern.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Bundesverwaltungsamt ein.
  • Per Post erhalten Sie unaufgefordert den jeweiligen Bearbeitungsstand und die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes.

Online-Antragstellung:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus.
    • Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer
  • Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Scan hinzu.
  • Senden Sie Ihren Antrag ab.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag.
  • Nachdem die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie unaufgefordert den jeweiligen Bearbeitungsstand und die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes.

Wenn Ihr Antrag bewilligt wird:

  • Die einbezogenen Familienangehörigen begeben sich nach der Ankunft in Deutschland in die Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes.
  • Die Identität der Familienangehörigen wird dort geprüft.
  • Das Registrierverfahren wird dort eingeleitet. Aufgrund der Corona-Pandemie wird dem Registrierungsverfahren aktuell eine Unterbringung in einer vom Bund finanzierten Transitunterkunft vorgeschaltet.
  • Die Familienangehörigen werden nach erfolgreichem Abschluss des Registrierverfahrens einem Bundesland zugeteilt, wobei familiäre Bindungen (Wohnsitz des Spätaussiedlers) berücksichtigt werden.
  • Auf Wunsch können Familienangehörigen im Verteilungsverfahren eine Namenserklärung zur Anpassung des Vor- und Familiennamens an den deutschen Sprachgebrauch abgeben.

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde:

  • Wenn Sie mit dem Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen.
  • Wenn Sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln erheben.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe
  • Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides

Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer beträgt mehrere Monate bis mehrere Jahre und ist abhängig unter anderem von der Mitwirkung der antragstellenden Person und den Sprachkenntnissen der Familienangehörigen.

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Fachlich freigegeben am

13.06.2022

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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