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Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Drittstaat beantragen

Leistung 445306705 · Typ LOV · zuletzt geändert 01.06.2026

LeiKa-Schlüssel
99077036001000
Synonyme
Ausfuhrgenehmigung KGSG Kulturgutschutzgesetz Kulturgutschutz Drittstaat Nicht-EU-Staat Verleih Kulturgut Vorübergehende Ausfuhr Kulturgut nationales Kulturgut wertvolles Kulturgut grenzüberschreitender Verleih Kulturgut einmalige Ausfuhr Kulturgut
Kategorien
Sonstige Steuern Grenzüberschreitende Tätigkeit

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr KOSTENFREI – –

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Für die Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung (§§ 22, 25 und 26 Kulturgutschutzgesetz). Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.

Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das

  • in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
  • sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet,
  • sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes,

  • in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturguts das Kulturgut eingetragen ist oder
    • wenn es sich nicht um eingetragenes Kulturgut handelt, in dem Bundesland, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.

Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

Die Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 Kulturgutschutzgesetz) beantragen Sie schriftlich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Hinweis: Auch können Sie ein neues Online-Verfahren im Pilotbetrieb nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.

Teaser

Wenn Sie nationales Kulturgut vorübergehend oder dauerhaft aus Deutschland ausführen möchten, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Niedersächsische Staatskanzlei

Zuständige Stelle

Niedersächsische Staatskanzlei

Voraussetzungen

Eine Genehmigung für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 22 Kulturgutschutzgesetz) wird Ihnen erteilt, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder als bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und  
  • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.

Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts (spezifische offene Genehmigung, § 26 Kulturgutschutzgesetz) kann Ihnen erteilt werden, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind
    • als Eigentümerin beziehungsweise Eigentürmer oder als rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin beziehungsweise Besitzer des Kulturguts,
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,  
  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.

Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (allgemeine offene Genehmigung, § 25 Kulturgutschutzgesetz) kann Ihnen erteilt werden, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind
    • als Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt,
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,  
  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.

Druckformulare / Merkblätter

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie einen neuen Online-Service im Pilotbetrieb nutzen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. Den richtigen Antrag müssen Sie nicht mehr selbst auswählen; er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu, das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.

Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:

  • Suchen Sie über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das Formular für Ihr Bundesland heraus: https://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/Service/Formulare/Behoerdenfinder/behoerdenfinder_node.html
  • Laden Sie das richtige PDF-Formular herunter: Ausfuhrgenehmigung nach § 22, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten oder für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  • Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
  • Drucken Sie die Dokumente aus:
    • Ausfuhrgenehmigung nach § 22 Kulturgutschutzgesetz: in dreifacher Ausfertigung (Ausfuhr in Drittstaaten) oder in zweifacher Ausfertigung (Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
    • Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in zweifacher Ausfertigung (Achtung: die Formulare für die Ausfuhr in Drittstaaten enthalten bereits alle Exemplare).
  • Unterschreiben Sie jede Ausfertigung in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie diese gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei.
  • Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Behörde.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Unterlagen vervollständigt, unterschrieben und gesiegelt zurück, gegebenenfalls mit einem Gebührenbescheid.
    • Im Fall des § 22 Kulturgutschutzgesetz (Ausfuhr in Drittstaaten) erhalten Sie zwei Ausfertigungen und
    • in den Fällen von § 22 Kulturgutschutzgesetz (Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union), § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz erhalten Sie jeweils eine Ausfertigung.
  • Ausfertigung 1 ist der Antrag und verbleibt bei der Behörde. Ausfertigung 2 wird (bei Drittstaatenausfuhr nach § 22 des Kulturgutschutzgesetzes: Ausfertigungen 2 und 3 werden) an Sie zurückgesendet. Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat nach § 22 Kulturgutschutzgesetz müssen Sie die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ihnen die Ausfertigung 2. Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.

Falls der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz gilt: Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgut nach § 22 Kulturgutschutzgesetz legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen und der Komplexität des Antrags. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes zu beantragen.

Was sollte ich noch wissen?

Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung nach § 22 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes ist gemäß § 22 Absatz 5 Kulturgutschutzgesetz nichtig. Dies gilt entsprechend für Genehmigungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kulturgutschutzgesetzes (§ 24 Absatz 9 des Kulturgutschutzgesetzes).

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird. 

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Urheber

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

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