Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.
Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Jahreseinkommens des Verstorbenen. Wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.
Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.
Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten
Leistung 444884679 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 14.04.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) | Niedersachsen |
Inhalt (Textblöcke, 20)
Leistungsbeschreibung
Teaser
Wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter gestorben ist, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
An wen muss ich mich wenden?
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Sie erhalten die Waisenrente:
- wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten.
- als:
- leibliches Kind
- Stiefkind oder Pflegekind, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden
- Enkel oder Geschwisterteil, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden.
- Sie können zudem die Waisenrente erhalten, wenn die verstorbene Person überwiegend für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist.
Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie die Waisenrente auch dann, wenn Sie 19 bis höchstens 27 Jahre alt sind:
- Sie befinden sich in Schul- oder Berufsausbildung oder
- Sie können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen oder
- Sie befinden sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten
- zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
- dem nächsten Ausbildungsabschnitten oder
- der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder
- der Ableistung eines freiwilligen Dienstes.
- zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
Druckformulare / Merkblätter
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
persönliches Erscheinen nötig: nein
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Fallgestaltung sind unterschiedliche Unterlagen und Angaben erforderlich:
- Sterbeurkunde des Elternteils,
- Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde
- Bankverbindung
- gegebenenfalls:
- Nachweis der Stief- oder Pflegekindschaft oder Adoptionsnachweis
- Schul- oder Ausbildungsnachweise (bei Waisen über 18 Jahre)
- Sterbeurkunde des 2. Elternteils (bei Vollwaise)
- Hinterbliebenenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn schon vorhanden- sonst die Rentenversicherungsnummer
- Angaben zum Jahresarbeitsverdienst (wenn Arbeitsunfall mit direktem Tod)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Waisenrente nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) stellt den Anspruch und die Höhe der Waisenrente von Amts wegen fest:
- Die LBG erfährt vom Tod Ihres Elternteils.
- Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls, ob Sie einen Anspruch auf die Waisenrente haben.
- Wenn Sie einen Anspruch auf Waisenrente haben, erhalten Sie einen Bescheid von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1 bis 3 Monate.
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG. - Klage vor Sozialgericht
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
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