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Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Durchführung

Leistung 442782933 · Typ LOV · zuletzt geändert 14.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99019027058000
Synonyme
Arzt Ärztin Beschäftigung in der EU Beschäftigung in Deutschland Medizinische Untersuchung Berufsausbildung Beschäftigungsverhältnis minderjährige Auszubildende
Kategorien
Berufsausbildung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Niedersachsen

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Abgabe KOSTENFREI – Das Land Niedersachsen übernimmt die Kosten der Erstuntersuchung.

Inhalt (Textblöcke, 16)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen  wollen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung und eine vom Arzt/von der Ärztin ausgestellte Bescheinigung über diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.

Die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich für eine nur geringfügige Beschäftigung. Die Erstuntersuchung ist ebenfalls nicht erforderlich für eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für Sie zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.

Die ärztlichen Untersuchungen beziehen sich auf Ihren Gesundheits- und Entwicklungsstand und Ihre körperliche Beschaffenheit. Die Nachuntersuchungen beziehen sich außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlicher.

Die Ärztin/der Arzt hat unter Berücksichtigung Ihrer Krankheitsvorgeschichte auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,

1. ob Ihre Gesundheit oder Entwicklung durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,

2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind,

3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Absatz 1 JArbSchG) erforderlich ist.

Der Arzt/die Ärztin hat dabei schriftlich festzuhalten:

  • den Untersuchungsbefund,
  • die Arbeiten, durch deren Ausführung er/sie die Gesundheit oder die Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlichen für gefährdet hält, 
  • die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus und die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung.

Teaser

Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen wollen, ist eine ärztliche Untersuchung notwendig.Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen wollen, ist eine ärztliche Untersuchung notwendig.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Voraussetzungen

  • Sie sind unter 18 Jahre alt.
  • Sie möchten ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, das nicht geringfügig ist und das länger als 2 Monate andauert.

Druckformulare / Merkblätter

Schriftform ist erforderlich.

Eine formlose Antragsstellung ist nicht möglich.

Persönliches Erscheinen ist nötig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten
  • Impfausweis/ Impfdokumentationen
  • gegebenenfalls Schwerbeschädigtenausweis, Allergiepass

Verfahrensablauf

Damit eine Untersuchung – und zwar für Sie kostenfrei – durchgeführt werden kann, benötigen Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein. Sie erhalten ihn bei der Gemeinde, in dem Sie den Hauptwohnsitz haben. Dort wird Ihnen zusätzlich ein Erhebungsbogen (weiß für Erstuntersuchungen, rosa für Nachuntersuchungen) ausgehändigt. Der Erhebungsbogen ist von den Eltern/Personensorgeberechtigten vor der Untersuchung auszufüllen.

Erstuntersuchung

Mit dem Untersuchungsberechtigungsschein und dem ausgefüllten Erhebungsbogen gehen Sie zu einer Ärztin oder einem Arzt Ihrer Wahl (der Untersuchungsberechtigungsschein dient der Ärztin oder dem Arzt als Kostenabrechnung, der ausgefüllte Erhebungsbogen erleichtert die Untersuchung). Dort wird die Untersuchung durchgeführt. Evtl. stellt sich bei der Untersuchung heraus, dass fachärztliche Untersuchungen zur abschließenden Beurteilung notwendig sein können. Die Untersuchungsergebnisse werden schriftlich festgehalten. Nach ihrer Auswertung werden 2 unterschiedliche Mitteilungen von der Ärztin oder dem Arzt erstellt (die Ärztin oder der Arzt erhält sämtliche Formulare bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen):

1. Die Eltern/Personensorgeberechtigten erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Untersuchung, aus der sich eventuell auch Hinweise für weitere medizinische Behandlungen ergeben.

2. Die Bescheinigung zur Vorlage bei dem Arbeitgeber zeigt gesundheitliche Gefährdungen durch bestimmte Arbeiten auf. Die Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Ohne sie darf der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.

Wird vor der betrieblichen Ausbildung eine berufsbezogene schulische Ausbildung (z.B. BVJ, BEK, einjährige BFS oder ähnliches) durchgeführt, wird empfohlen vor Schulbeginn die ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchzuführen und die Bescheinigung für den Arbeitgeber als Nachweis einer durchgeführten Untersuchung der Schule einzureichen. Nach Beendigung des Schulbesuches ist diese Bescheinigung dann dem Arbeitgeber vorzulegen (Bescheinigung von der Schule aushändigen lassen). Liegt die erste Untersuchung schon länger als 14 Monate zurück, ist eine erneute Untersuchung erforderlich, wenn eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Dafür benötigen Sie erneut einen Untersuchungsberechtigungsschein für eine „Erste Nachuntersuchung“ (ebenfalls bei der Gemeinde erhältlich).

Erste Nachuntersuchung

Wenn Sie ein Jahr nach Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Erste Nachuntersuchung zwingend erforderlich. Durch diese Untersuchung soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden können. Liegt dem Arbeitgeber 14 Monate nach Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsaufnahme noch keine Bescheinigung über die durchgeführte Nachuntersuchung vor, darf er Sie nicht weiterbeschäftigen.

Die Ärztin oder der Arzt kann eine zusätzliche Untersuchung für erforderlich halten. Dies wird in der Mitteilung an die Eltern/Personensorgeberechtigten und in der Bescheinigung für den Arbeitgeber vermerkt.

Wechseln Sie den Arbeitgeber, sind die Bescheinigungen dem neuen Arbeitgeber vorzulegen (Bescheinigungen vom ehemaligen Arbeitgeber aushändigen lassen).

Die Ärztin oder der Arzt rechnet die Kosten der Untersuchung mit dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, entsprechend der Kostenzusage, auf dem Untersuchungsberechtigungsschein ab.

Bearbeitungsdauer

Die Untersuchung dauert etwa 30 Minuten.

Was sollte ich noch wissen?

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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