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Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Leistung 440905786 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 14.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99102036011009
Synonyme
Alleinerziehende steuerpflichtiges Bruttogehalt Elstam Einkommensteuer Steuerklasse II Steuerklasse 2 Allein mit Kind Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Alleinstehende Eltern
Kategorien
Steuererklärung Einkommensteuer und Kirchensteuer Steuern und Abgaben für Mitarbeiter

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Finanzamt Soltau Osterheide, Gfr. Bezirk Heidekreis

Onlinedienste (1)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr KOSTENFREI – –

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 240 je Kind und Jahr. 

In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240 für das zweite und jedes weitere Kind ist deshalb von Ihnen gesondert bei Ihrem Finanzamt (s. weiterführende Informationen) zu beantragen.

Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert. 

Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende haben Sie Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich mitzuteilen, da Ihnen die Steuerklasse II nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, zusteht. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.

Beachten Sie:

Die erstmalige Beantragung der Steuerklasse II hat zwingend mittels „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und der „Anlage Kinder“ zu erfolgen.

Teaser

Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (= Steuerklasse II)

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Voraussetzungen

Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
 

Druckformulare / Merkblätter

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Die Vordrucke sind auf dem Formularcenter des Bundesfinanzministeriums  https://www.formulare-bfinv.de/ aufrufbar. Seit dem 1.Oktober 2021 kann ein  Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auch elektronisch auf Mein ELSTER unter:  https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/elevermaessigung gestellt werden. Voraussetzung ist ein ELSTER -Zertifikat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ausgefüllter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlage Kinder.

Verfahrensablauf

Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen (s. weiterführende Informationen). Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen. 
Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine; der Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist dem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich anzuzeigen. 

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Stadium eines Antrages sind nicht gegeben. Im Falle einer Ablehnung der beantragten Steuerklasse oder eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder können Sie Einspruch einlegen.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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