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Öffentliche Bekanntmachung bestimmter Zwischenschritte des Insolvenzverfahrens

Leistung 438764101 · Typ LOV · zuletzt geändert 14.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99066002095000
Synonyme
keine
Kategorien
Sanierung und Insolvenz

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Amtsgericht Lüneburg Wietzendorf Soltau Stelle Seevetal Winsen (Luhe) Bispingen Schneverdingen Neuenkirchen Munster Celle Lüneburg Lüchow-Dannenberg Uelzen Hanstedt Elbmarsch Salzhausen

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Die öffentliche Bekanntmachung bestimmter Zwischenschritte des Insolvenzverfahrens hat insbesondere zwei Ziele:

  • Zum einen sollen alle Personen, deren Interessen durch die Eröffnung und den Fortgang des Insolvenzverfahrens berührt sind, unterrichtet werden.
  • Zum anderen genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an die Beteiligten.

Teaser

Durch die öffentliche Bekanntmachung bestimmter Zwischenschritte des Insolvenzverfahrens werden die betroffenen Personenkreise informiert und der förmliche Nachweis der Zustellung wirkt.

An wen muss ich mich wenden?

Das mit dem Insolvenzverfahren befasste Insolvenzgericht veranlasst die Veröffentlichung.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier.

Zuständige Stelle

Das mit dem Insolvenzverfahren befasste Insolvenzgericht veranlasst die Veröffentlichung.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier.

Voraussetzungen

Öffentlich bekanntzumachen sind unter anderem:

  • Eröffnung, Einstellung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung (Einberufung)
  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Anordnung bzw. Aufhebung bestimmter Verfügungsbeschränkungen
  • Anzeige der Masseunzulänglichkeit
  • Versagung der Restschuldbefreiung

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Maßgeblich ist Nr. 9004 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

Danach werden Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird (Abs. 1 Satz 1).

Die Kosten der Veröffentlichung und Bekanntmachungen trägt im Falle der Verfahrenseröffnung die Insolvenzmasse, ansonsten derjenige, dem durch Gerichtsbeschluss die Kosten auferlegt werden.

Verfahrensablauf

Die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte erfolgen auf dem länderübergreifend eingerichteten Justizportal des Bundes und der Länder. 

Die öffentliche Bekanntmachung wird nach § 9 Absatz 1 Satz 3 InsO mit dem Verstreichen von zwei weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet wirksam (Zustellungsfiktion).

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) in der ab dem 30.06.2021 geltenden Fassung (BGBl. I S. 509) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Veröffentlichungen von Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der rechtskräftigen Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Bearbeitungsdauer

Die Veröffentlichung erfolgt zeitnah zu dem zu veröffentlichenden Ereignis.

Was sollte ich noch wissen?

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

entfällt

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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