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Ergotherapeutin oder Ergotherapeut mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen

Leistung 431980439 · Typ LOV · zuletzt geändert 13.05.2026

LeiKa-Schlüssel
99150013001000
Synonyme
Ergotherapeutin Berufsqualifikation Anerkennungsverfahren Ausländische Qualifikation ausländischer Abschluss Berufsanerkennung Reglementierter Beruf Recognise: Recognition Vocational education and training Berufsausbildung Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Berufserlaubnis Anerkennung in Deutschland Anerkennungsgesetz Berufsanerkennungsrichtlinie Anerkennen Anerkennungsbescheid Anpassungslehrgang ausländischer Beruf berufliche Anerkennung Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berufszugang Eignungsprüfung EU/EWR/Schweiz Gesundheitsfachberuf Gleichwertigkeit Gleichwertigkeitsbescheid Gleichwertigkeitsfeststellung Heilberuf Heilhilfsberuf Konformitätsbescheinigung Medizinalfachberuf Medizinische Assistenzberufe Reglementiert Richtlinie 2005/36/EG Therapy Occupational Therapist Ergotherapeut Access to occupation Adaptation period Aptitude test Equivalence Foreign occupation Foreign vocational qualification Recognition in Germany Recognition of profession Vocational recognition Certificate of equivalence Directive 2005/36/EC Foreign qualification Knowledge test Professional Qualifications Assessment Act Recognition Act Certificate of good standing Unbedenklichkeitsbescheinigung
Kategorien
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Berufsausbildung

Zuständige Organisationseinheiten (2)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Niedersachsen
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg Niedersachsen

Onlinedienste (2)

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Der Beruf Ergotherapeutin oder Ergotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Teaser

Sie möchten in Deutschland als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.

Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie wollen in Deutschland als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, persönliche Erklärung
     

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
 

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut in Deutschland arbeiten.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
 

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
  • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung.

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Was sollte ich noch wissen?

Dienstleistungsfreiheit

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
  • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.
 

Gleichwertigkeitsbescheid

Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
 

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfs-belehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Unterstützende Institutionen

Fachlich freigegeben durch

Bundesinstitut für Berufsbildung

Bundesministerium für Gesundheit

Fachlich freigegeben am

07.12.2021

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nicht angegeben

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            "text": "<p><strong>Dienstleistungsfreiheit</strong></p>\n\n<p>Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:</p>\n\n<ul>\n\t<li>Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.</li>\n\t<li>Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.</li>\n\t<li>Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.</li>\n</ul>\n\n<p>Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.<br>\n&#xa0;</p>\n\n<p><strong>Gleichwertigkeitsbescheid</strong></p>\n\n<p>Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.<br>\n&#xa0;</p>\n\n<p><strong>Verfahren für Spätaussiedler</strong></p>\n\n<p>Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.</p>",
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