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Einwilligung in die Adoption durch Kinder über 14 Jahre widerrufen

Leistung 430274114 · Typ LOV · zuletzt geändert 30.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99013006026000
Synonyme
Adoption Rechtsvertretung Einwilligung Widerrufserklärung Widerruf der Einwilligung Zustimmung Jugendamt Familiengericht Fremd-Adoption Adoptionsbeschluss gesetzliche Vertretung Stiefkind-Adoption
Kategorien
Adoption und Pflegekinder

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Bezirkssozialdienst Heidekreis

Inhalt (Textblöcke, 14)

Leistungsbeschreibung

Wenn ein Kind adoptiert wird, muss neben den Eltern auch das betroffene Kind einwilligen.

Das gilt für eine Adoption:

  • durch eine neue Familie, also die Fremd-Adoption, oder
  • durch einen Stiefelternteil, also die Stiefkind-Adoption.

Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, willigt die gesetzliche Vertretung ein. Ab dem 14. Geburtstag müssen Sie als betroffenes Kind selbst in die Adoption einwilligen. Zusätzlich muss Ihre gesetzliche Vertretung zustimmen.

Diese Einwilligung können Sie ab Vollendung des 14. Lebensjahres widerrufen, solange das Gericht noch nicht über die Adoption entschieden hat.

Das ist auch möglich, wenn Ihre gesetzliche Vertretung in die Adoption eingewilligt hat oder Sie erst nach der Einwilligung durch Ihre gesetzliche Vertretung 14 Jahre alt wurden. Sie können die Einwilligung allein widerrufen und benötigen dazu keine Erlaubnis und keine Begründung.

Ihren Widerruf können Sie beim Jugendamt oder in einem Notariat beurkunden lassen. Der Widerruf muss gegenüber dem Familiengericht erfolgen.

Teaser

Wenn für oder durch ein Kind in eine Adoption (auch in eine Stiefkind-Adoption) eingewilligt worden ist, kann diese Einwilligung durch das Kind widerrufen werden, wenn es 14 Jahre oder älter ist.. Ein Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.

An wen muss ich mich wenden?

Der Widerruf der Einwilligung kann in einem Jugendamt oder in einem Notariat beurkundet werden.

Zuständige Stelle

Der Widerruf der Einwilligung kann in einem Jugendamt oder in einem Notariat beurkundet werden.

Voraussetzungen

  • Sie haben bereits in eine Adoption eingewilligt.
  • Sie sind mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.
  • Das Familiengericht hat die Adoption noch nicht beschlossen.

Druckformulare / Merkblätter

Der Widerruf der Einwilligung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.

Verfahrensablauf

  • Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle, die die Urkunde aufnehmen soll, ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
  • Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
  • Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
  • Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Keine

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Urheber

nicht angegeben

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

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