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Bewacher / Versicherungsberater / Versicherungsvermittler / Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler; ausländische Berufsqualifikation anerkennen

Leistung 429938019 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 12.08.2026

LeiKa-Schlüssel
99150003037000 99150003037001
Synonyme
Arbeit Erlaubnis Berufsabschluss Berufsqualifikation ausländischer Abschluss Gleichwertigkeitsprüfung Berufsanerkennung Gewerbe Gewerbeordnung Ausbildung Beruf Anerkennungsverfahren Anerkennung Sachkundenachweis Handel Security Bewachungsgewerbe ausländische Qualifikation Recognition procedure Berufsausbildung Anerkennung in Deutschland Anerkennungsgesetz Berufsanerkennungsrichtlinie Nostrifizierung Anerkennen Anerkennungsbescheid Anpassungslehrgang ausländischer Beruf berufliche Anerkennung Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berufszugang Drittstaat Eignungsprüfung EU/EWR/Schweiz Gleichwertigkeit Gleichwertigkeitsbescheid Gleichwertigkeitsfeststellung Kenntnisprüfung Konformitätsbescheinigung Nostrifikation Qualifikationsanalyse Richtlinie 2005/36/EG Zeugnisbewertung Equivalence Recognise Recognition Recognition in Germany EU/EEA/Switzerland Recognition Act Recognition notice Sachkunde Sicherheit Befähigungsnachweis Erlaubnispflichtig Wachmann Bewacher Sicherheitsmann Sicherheitsdienst Versicherungsvertreter Anlagevermittler Vermögensberater Handwerksordnung Unbedenklichkeitsbescheinigung Versicherungsberater Finanzanlagenvermittler Immobiliardarlehensvermittler Versicherungsmakler Honorar-Finanzanlagenberater Gestattung
Kategorien
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Berufsausbildung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Lüneburg Celle Lüneburg Lüchow-Dannenberg Harburg Heidekreis Uelzen Wolfsburg

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Die Arbeit als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Sie brauchen eine gewerberechtliche Erlaubnis, um in den Berufen arbeiten zu dürfen. Für die Erlaubnis brauchen Sie einen Sachkundenachweis.

Die Sachkunde ist die fachliche Qualifikation, die Sie für die entsprechende Arbeit benötigen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Sachkunde nachweisen. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen. Berufsqualifikationen können sein: Befähigungsnachweise oder Ausbildungsnachweise.

Wenn Sie dauerhaft selbständig in den genannten Berufen arbeiten möchten, benötigen Sie außerdem eine Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie diese Berufe dauerhaft und selbständig als Gewerbe betreiben. Für die Erlaubnis müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist der Sachkundenachweis. Die Erlaubnis beantragen Sie in einem anderen Verfahren.

Teaser

Sie brauchen eine gewerberechtliche Erlaubnis, um in den genannten Berufen arbeiten zu dürfen. Für die Erlaubnis brauchen Sie einen Sachkundenachweis.

An wen muss ich mich wenden?

Industrie und Handelskammer Niedersachsen

Zuständige Stelle

Industrie und Handelskammer Niedersachsen

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler aus dem Ausland.
  • Sie möchten sich dauerhaft in Deutschland niederlassen und in einem der genannten Berufe arbeiten.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Onlineverfahren: Über den Einheitlichen Ansprechpartner

Schriftformerfordernis: eventuell

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
  • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über relevante Berufspraxis
  • sonstige Befähigungsnachweise
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen „Antrag auf Anerkennung von ausländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen“ bei der zuständigen Stelle.
  • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz:
    Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei einem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
  • Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann mit der Post oder elektronisch den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie haben dann das Recht auf eine Ausgleichsmaßnahme: das kann die „spezifische Sachkundeprüfung“ sein oder die „ergänzende Unterrichtung“. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Optionen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit.
  • Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie die Erlaubnis für das entsprechende Gewerbe beantragen. Dafür müssen Sie einen anderen Antrag stellen.
  • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.

Was sollte ich noch wissen?

  • Dienstleistungsfreiheit
    Mit Niederlassung in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz brauchen Sie für die vorübergehende und gelegentliche Arbeit als Dienstleister in Deutschland keine Anerkennung der Berufsqualifikation. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen. Die Anzeige (nach § 13a GewO) erfolgt in einem anderen Verfahren.
     
  • Verfahren für Spätaussiedler
    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.  

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Bitte fragen Sie bei der zuständigen Stelle.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Bundesinstitut für Berufsbildung

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

18.02.2019

Urheber

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