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Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen, Sportwetten, sowie Online-Poker und virtuelle Automatenspiele anmelden

Leistung 426123437 · Typ LOV · zuletzt geändert 19.08.2026

LeiKa-Schlüssel
99102050002000 99102166261000 99102167261000
Synonyme
Finanzamt Sportwettensteuer Buchmachersteuer Lotteriesteuer Lotterien Sportwetten Totalisatorsteuer Steuerschuldner steuerlich Besteuerung Ausspielungen Rennwetten Steuer Rennwettsteuer Finanzamt Sportwettensteuer Buchmachersteuer Lotteriesteuer Lotterien Sportwetten Totalisatorsteuer Steuerschuldner steuerlich Besteuerung Ausspielungen Rennwetten Steuer Rennwettsteuer
Kategorien
Steuern und Abgaben für Betriebe

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Finanzamt Hannover-Nord Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr KOSTENFREI – –

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Totalisator betreiben oder als Buchmacherin oder Buchmacher tätig sind, öffentliche Lotterien und Ausspielungen, Sportwetten, virtuelles Automatenspiel oder Online-Poker veranstalten, müssen Sie die Rennwett-, Lotterie-, Sportwetten-, virtuelle Automaten- beziehungsweise die Online-Pokersteuer anmelden und entrichten.

Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einer Buchmacherin oder einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Von den abgeschlossenen Wetten ist eine Steuer von 5,3 Prozent des Wetteinsatzes zu entrichten.
Ihre Steuerschuld als Totalisator beziehungsweise als Buchmacherin oder Buchmacher entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes, also in dem Moment, in dem die Spielerin oder der Spieler den Wetteinsatz zahlt.

Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Bei inländischen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen beträgt die Steuer 20 % des Teilnahmeentgeltes abzüglich der Lotteriesteuer. Das Teilnahmeentgelt setzt sich zusammen aus:
- dem Lospreis der Spielerin oder des Spielers zur Teilnahme an der Lotterie oder Ausspielung
- zuzüglich möglicher von der Veranstalterin oder dem Veranstalter festgelegten Gebühren.
Von der Besteuerung ausgenommen sind von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung

a) bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000,00 EUR

b) in allen anderen Fällen den Wert von 1.000,00 EUR
nicht übersteigt.

Sportwetten unterliegen der Sportwettensteuer, wenn der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder die Teilnehmer an der Wette, die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Alle in Deutschland getätigten Sportwetten werden mit 5,3 Prozent des geleisteten Wetteinsatzes besteuert. Die Besteuerung erfolgt auch bei Sportwetten, die über das Internet abgeschlossen werden. Die Steuerschuld entsteht bei Sportwetten mit der Leistung des Wetteinsatzes. Als Veranstalter von Sportwetten haben Sie, soweit Sie Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat Ihre Pflichten als im Ausland ansässigen Veranstalter nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer für Sportwetten neben dem Veranstalter.

Seit dem 01.07.2021 unterliegt das virtuelle Automatenspiel sowie Online-Poker der Besteuerung, wenn der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels oder des Online-Pokers bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Der Spieleinsatz wird jeweils mit 5,3 Prozent besteuert.

Haben Sie als Veranstalter des virtuellen Automatenspiels oder des Online-Pokers Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, haben Sie der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat Ihre Pflichten als im Ausland ansässigen Veranstalter nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer für das virtuelle Automatenspiel sowie für Online-Poker neben dem Veranstalter.

Teaser

Wenn Sie Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten, sind Sie verpflichtet, die darauf entstehende Steuer bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und zu bezahlen.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

Die öffentliche Lotterie, Ausspielung sowie die Veranstaltung von Rennwetten, von virtuellem Automatenspiel und von Online-Poker sind durch die zuständige Behörde zu genehmigen.

Die Erlaubnis für Glücksspiele wird den Veranstaltern von der zentralen Glücksspielbehörde für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie beim zuständigen Finanzamt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Betreiben Sie einen Totalisator, sind Sie Buchmacherin oder Buchmacher oder veranstalten Sie Sportwetten, entsteht Ihre Steuerschuld mit der Leistung des Wetteinsatzes.

Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts.

Veranstalten Sie virtuelles Automatenspiel oder Online-Poker, entsteht Ihre Steuerschuld mit Leistung des Spieleinsatzes.

Die Steuer melden Sie beim zuständigen Finanzamt an. Sie können dafür eine Steuer-Software mit ELSTER-Verknüpfung oder direkt das ELSTER-Portal nutzen.

In besonderen Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall müssen Sie eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben und eigenhändig unterschreiben. Das Zuständige Finanzamt in Niedersachsen ist das Finanzamt Hannover-Nord.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Der Betreiber eines Totalisators hat die Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindestens ein Rennen stattgefunden hat anzumelden und hat als Anlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm beizufügen, die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig

  • Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat anzumelden und hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze und Rückzahlungsbeträge ersichtlich sind, die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig

  • Der Veranstalter der Sportwette hat die Sportwettensteuer für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Folgemonats anzumelden, die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig

  • der Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung hat die Lotteriesteuer für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats anzumelden; der Steueranmeldung sind ggf. Unterlagen über die Ermittlung des Werts der vorgehaltenen Gewinne oder in Fällen einer Steuerbefreiung die behördliche Erlaubnis beizufügen

  • Der Veranstalter von virtuellem Automatenspiel hat die virtuelle Automatensteuer für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats anzumelden, die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig

  • Der Veranstalter von Online-Poker hat die Online-Pokersteuer für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats anzumelden, die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

08.03.2021

Urheber

Nicht angegeben

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