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Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen

Leistung 422615843 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 14.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99102002060005
Synonyme
Pflege Steuerermäßigung steuerpflichtiges Bruttogehalt Elstam Außergewöhnliche Belastungen Einkommensteuer pflegebedürftig Pflege einer Person außergewöhnliche Belastung Aufwendungen einer Pflegeperson Pflege-Pauschbetrag Personenpflege
Kategorien
Steuererklärung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Finanzamt Soltau Osterheide, Gfr. Bezirk Heidekreis

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die gepflegte Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflege­dienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Teaser

Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

  • Aufwendungen durch die persönliche Pflege
  • Gepflegt wird eine Person, für die Einstufung in die Pflegegrade 2 bis 5 erfolgt oder die hilflos ist. 
  • Keine Einnahmen für die Pflegeperson
  • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
    • Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

Den Nachweis über die Einstufung in einen Pflegegrad haben Sie durch die Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachzuweisen. Das gesundheitliche Merkmal "hilflos" ist durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen "H" oder einen Bescheid, der nach §152 Abs. 1 Neunten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält nachzuweisen. Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person in die Pflegegrade 4 oder 5 gleich. 

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Verfahrensablauf

  • Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
  • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Bei Einkünften aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können andere Fristen gelten.

Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. hierzu Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrages im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

  • Für die Berücksichtigung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss der Antrag spätestens bis zum 30.11. des laufenden Jahres gestellt werden

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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