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Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen

Leistung 420454915 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99102057022000
Synonyme
Bescheinigung Doppelbesteuerung Ansässigkeitsbescheinigung DBA Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeit
Kategorien
Steuererklärung Urkunden und Bescheinigungen

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Finanzamt Soltau Osterheide, Gfr. Bezirk Heidekreis

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr KOSTENFREI – –

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Häufig verlangt der ausländische Staat zum Beispiel dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen.

Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Regelungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. Wenn Sie hierbei Beratung brauchen, können Sie diese kostenpflichtig bei einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihrer Wahl anfragen.

Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Sie werden von Ihrem Finanzamt beziehungsweise vom Finanzamt Ihres Unternehmens erteilt.

Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantrags sein (zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die mit der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde abgestimmten Formulare zur Verfügung. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.

Teaser

Wenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Finanzamt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Finanzamt.

Voraussetzungen

Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:

  • nur für ertragsteuerliche Zwecke,
  • wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
    • gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
    • Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren) oder
    • keine Einkünfte im Ausland erzielt wurden, aber der ausländische Staat aus erforderlichen Gründen die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung verlangt (zum Beispiel zur Löschung einer steuerlichen Erfassung einer Person in diesem Staat).

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)

Verfahrensablauf

Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen.

  • Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
  • Das Finanzamt prüft dann auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
  • Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine. Die Ansässigkeit der Person kann zeitpunkt- oder zeitraumbezogen bescheinigt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Das online ausfüllbare Formular der deutschen Finanzverwaltung finden Sie unter: Formularcenter > Steuerformulare > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (in der Regel Artikel 4)

Rechtsbehelf

  • Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
  • Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA hat keinen Regelungs-, sondern nur Nachweischarakter.

Unterstützende Institutionen

Nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin)

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

Nicht angegeben

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