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Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure Eintragung

Leistung 419715252 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99147010060000
Synonyme
Ingenieure Ingenieurinnen Ingenieurkammer
Kategorien
Sie haben Ihren Firmensitz im EU-Ausland und möchten in Deutschland grenzüberschreitend tätig werden. Führen Gründen Eintragung in Register Anmeldepflichten

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Ingenieurkammer Niedersachsen Niedersachsen

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Berufsaufgaben von Ingenieuren und Ingenieurinnen im Sinne des § 2 NIngG ausüben, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen, wenn Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das Erbringen der Dienstleistung ist bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.

Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.

Teaser

Sie müssen das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer anzeigen. Auf Antrag erfolgt eine Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure.

An wen muss ich mich wenden?

Ingenieurkammer Niedersachsen

Zuständige Stelle

Ingenieurkammer Niedersachsen

Voraussetzungen

Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Voraussetzungen:

  • erstmalige Anzeige der Dienstleistung
  • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit

Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Voraussetzungen:

  • Nachweis der Berufsqualifikation
  • Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur-/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung des Ingenieurberufs berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt (mindestens dreijährige Regelstudienzeit, Studium zu mindestens 70 % geprägt von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik (MINT)).
  • Eine Ausnahme gilt für die Fachrichtungen Agrar- und Wirtschaftsingenieurwesen insoweit als nur ein MINT-Anteil von mindestens 51 % erreicht werden muss.
  • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit

Druckformulare / Merkblätter

Anträge können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden. 

  • Formulare zum Download:
    https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
     
  • OnlineVerfahren
    Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Nachweise vorzulegen:

  • Erklärung zur Zuverlässigkeit

Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Nachweise vorzulegen:

  • Nachweis des Hochschulabschlusses
  • Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
  • Erklärung zur Zuverlässigkeit

Halten Sie bitte für die elektronische Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Anzeigeverfahren nicht abschließen und Ihre Anzeige nicht absenden.

Welche Gebühren fallen an?

Bei Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat ist die Eintragung gebührenfrei.

Bei Niederlassung in einem sonstigen Staat beträgt die Gebühr 83 €.

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

Bearbeitungsdauer

Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Was sollte ich noch wissen?

Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Ingenieurkammer Niedersachsen 

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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