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Heilmittel für Krankenversicherte Finanzierung

Leistung 417035971 · Typ LOV · zuletzt geändert 31.07.2026

LeiKa-Schlüssel
99134011174000
Synonyme
Gesundheit Arzt Ärztin Krankenkassenleistung Heilmittel Sprachtherapie Ergotherapie Sprechtherapie Stimmtherapie Behandlung Thérapie Krankenversicherung Kassenleistung Massage Logopädie Podologie Zahnarzt Verordnung krank Physiotherapie Doktorin Therapy Psychotherapeutin Psychotherapeut Krankengymnastik Zahnärztin Logopädie medizinische Versorgung krankenversichert Manuelle Therapie Heilmittelerbringer Medizinische Fußpflege Fußpflege Heilmittel-Richtlinie langfristiger Heilmittelbedarf Heilmittelverordnung ärztliche Verordnung Ernährungstherapie Schlucktherapie
Kategorien
Krankheit

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
GKV-Spitzenverband Niedersachsen

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für Ihre Behandlung. Dazu gehören medizinisch notwendige Heilmittel, das heißt Leistungen der

  • Physiotherapie,
  • Podologie,
  • Stimm-, Sprech- Sprach-, und Schlucktherapie,
  • Ergotherapie und
  • Ernährungstherapie.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dafür eine Verordnung aus. Ergotherapeutische Leistungen kann Ihnen auch Ihre behandelnde Psychotherapeutin oder Ihr behandelnder Psychotherapeut verordnen. Außerdem kann Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Ihnen Physiotherapie sowie Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie verordnen.

Eine Genehmigung der verordneten Behandlung durch Ihre Krankenkasse ist nicht nötig.

Wenn Sie zum Beispiel aufgrund einer chronischen Erkrankung mindestens 1 Jahr ununterbrochen Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie benötigen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen langfristigen Heilmittelbedarf beantragen.

Teaser

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Hierzu zählen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie und Ernährungstherapie.

Voraussetzungen

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt beziehungsweise Ihre Psychotherapeutin oder Ihr Psychotherapeut hat Ihnen Heilmittel verordnet.
  • Diese Heilmittel sind notwendig
    • zur Heilung oder Linderung,
    • zur Krankheitsvorbeugung,
    • um der Gefährdung einer Kindesentwicklung, entgegenzuwirken oder
    • zur Vermeidung oder Verringerung von Pflegebedürftigkeit.
  • Die Behandlung übernehmen zugelassene
    • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
    • Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
    • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
    • Logopädinnen und Logopäden,
    • Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten,
    • Podologinnen oder Podologen oder
    • Ernährungstherapeutinnen und Ernährungstherapeuten.
  • Für die Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs:
    • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt hat bei Ihnen eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung festgestellt,
    • es bedarf einer fortlaufenden Therapie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
    • Antrag bei der Krankenkasse, wenn die Erkrankung nicht in der Diagnoseliste der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ärztliche Verordnung

Welche Gebühren fallen an?

Für Kinder sind die Behandlungen kostenfrei.

Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, zahlen Sie

  • 10 % der Behandlungskosten,
  • 10 Euro je Verordnung. 

Wenn Sie ein geringes oder kein Einkommen haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragen.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf einen langfristigen Heilmittelbedarf können Sie zum Beispiel per Post stellen. Bei vielen Krankenkassen können Sie Ihren Antrag auch persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.

Wenn Sie einen Antrag stellen möchten:

  • Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung mit einer ausführlichen Begründung ausstellen.
  • Aus der ärztlichen Begründung muss hervorgehen, dass Sie die Therapie für mindestens ein Jahr durchgehend benötigen.
  • Machen Sie eine gut lesbare Kopie der ärztlichen Verordnung, die Sie Ihrer Krankenkasse mit der Antragsstellung vorlegen.
  • Sie erhalten einen Bescheid Ihrer Krankenkasse.
  • Behalten Sie die Originalverordnung und legen Sie diese direkt in Ihrer Therapiepraxis vor, damit die Behandlung starten kann.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Heilmittelverordnung können Sie innerhalb von 28 Tagen einlösen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch: Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Fachlich freigegeben am

15.07.2026

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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