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Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes

Leistung 412561806 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99046017002000
Synonyme
Geburt Anerkennung Betreuung BGB Vaterschaft Anwaltszwang Betreuungsunterhalt Feststellung Unterhalt
Kategorien
Trennung mit Kind

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Amtsgericht Soltau Wietzendorf Soltau Bispingen Schneverdingen Neuenkirchen Munster

Inhalt (Textblöcke, 19)

Leistungsbeschreibung

Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.

Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.

Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

Teaser

Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Zuständige Stelle

  • Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht
  • Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt Ihr Amt für soziale Dienste bzw. die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
     

Voraussetzungen

Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:

  • Keine Ehe mit dem Kindesvater.
  • Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
  • Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
  • Der Kindesvater ist leistungsfähig.

Druckformulare / Merkblätter

Keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.

Welche Gebühren fallen an?

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Streitwert

Verfahrensablauf

Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

  • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen

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Urheber

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