Leistung 402179987
· Typ LOVZ · zuletzt geändert 27.03.2026
Voraussetzungen
Auswärtige Gesellschaften dürfen in ihrem Namen bzw. ihrer Firma die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner oder eine ähnliche Bezeichnung (z.B. Architekturbüro) in Niedersachsen führen, wenn sie in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften der Architektenkammer Niedersachsen (AKNDS) oder ein vergleichbares Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften in einem anderen Bundesland eingetragen sind (§ 1 Abs. 4 NArchtG). „Auswärtig“ ist eine Gesellschaft, wenn ihr Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Die Eintragung in das von der AKNDS geführte Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften erfolgt unter den Voraussetzungen des § 17 NArchtG.
Auszug aus dem NArchtG:
§ 17 NArchtG Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften
(1) 1 Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen, wenn sie
1. beabsichtigt, in Niedersachsen tätig zu werden,
2. nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, und
3. die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 erfüllt.
2 § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für das Eintragungsverfahren gelten § 16 Abs. 6 Satz 1 sowie § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 entsprechend.
(3) 1 Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Architektenkammer anzuzeigen.2 Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Architektenkammer anzuzeigen.
(5) Eine auswärtige Gesellschaft darf ihren Namen oder ihre Firma, den oder die sie nach dem Recht des Staates führt, in dem sie ihren Sitz hat, ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.
§ 16 NArchtG Eintragung in die Gesellschaftsliste
(1) Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn
2. sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 verfügt,
3. Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ist,
5. Architektinnen oder Architekten mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind,
7. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architektinnen oder Architekten sind, …
(2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz „freischaffend“ in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen, Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 tätig sind.
(4) Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. § 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ein Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister. § 12 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
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"name": "Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften bei der Architektenkammer Niedersachsen",
"teaser": "<p><span><span><span><span>Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die eine der geschützten Berufsbezeichnungen in Niedersachsen in der Firma führen wollen, müssen sich in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eintragen lassen und haben das erstmalige Tätigwerden bei der Architektenkammer anzuzeigen.</span></span></span></span></p>",
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Architekturbüro) in Niedersachsen führen, wenn sie in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften der Architektenkammer Niedersachsen (AKNDS) oder ein vergleichbares Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften in einem anderen Bundesland eingetragen sind (§ 1 Abs. 4 NArchtG). „Auswärtig“ ist eine Gesellschaft, wenn ihr Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.</span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span>Die Eintragung in das von der AKNDS geführte Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften erfolgt unter den Voraussetzungen des § 17 NArchtG. </span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span><b><span>Auszug aus dem NArchtG</span></b><span>:</span></span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><b><span>§ 17 NArchtG       Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften</span></b></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span>(1) <sup>1</sup> Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen, wenn sie</span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span>1. beabsichtigt, in Niedersachsen tätig zu werden,</span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span>2. nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, und</span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span>3. die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 erfüllt.</span></span></span></span></p>\n\n<p 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Recht des Staates führt, in dem sie ihren Sitz hat, ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.</span></span></span></span></p>\n\n\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><b><span>§ 16 NArchtG</span></b><span>          <b>Eintragung in die Gesellschaftsliste</b></span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span>(1) Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn</span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span><span>2.  sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 verfügt, </span></span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span><span>3.  Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ist, </span></span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span><span>5.  Architektinnen oder Architekten mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind, </span></span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span><span>7.   mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architektinnen oder Architekten sind, …</span></span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span>(2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.</span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span>(3) Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz „freischaffend“ in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen, Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 tätig sind. </span></span></span></span></p>\n\n<p style=\"text-align:justify;\"><span><span><span><span>(4) Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. § 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend. </span></span></span></span></p>\n\n<p><span><span><span>(6) Dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ein Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister. § 12 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.</span></span></span></p>\n\n\n\n\n\n",
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