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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Handwerksberuf oder einem handwerksähnlichen Gewerbe (Gesellenprüfung) beantragen

Leistung 391503562 · Typ LOV · zuletzt geändert 15.05.2026

LeiKa-Schlüssel
99150052037000
Synonyme
Schornsteinfeger Berufsabschluss Berufsqualifikation Anerkennungsverfahren Ausländische Qualifikation ausländischer Abschluss Gleichwertigkeitsprüfung Berufsanerkennung Maurer und Betonbauer Ofen- und Luftheizungsbauer Zimmerer Dachdecker Straßenbauer Brunnenbauer Maler und Lackierer Gerüstbauer Metallbauer Chirurgiemechaniker Karosserie- und Fahrzeugbauer Feinwerkmechaniker Zweiradmechaniker Kälteanlagenbauer Informationstechniker Kraftfahrzeugtechniker Büchsenmacher Klempner Installateur und Heizungsbauer Elektrotechniker Elektromaschinenbauer Tischler Boots- und Schiffbauer Seiler Bäcker Konditor Fleischer Augenoptiker Hörakustiker Orthopädietechniker Orthopädieschuhmacher Zahntechniker Friseur Glaser Estrichleger Parkettleger Böttcher Holzspielzeugmacher Glasveredler Raumausstatter HWK Uhrmacher Weinküfer Plisseebrenner zulassungsfrei Fahrzeugverwerter Schnellreiniger Metallblasinstrumentenmacher Holzreifenmacher Gerber Metallbildner Tankschutzbetriebe Bestatter Rammgewerbe Gebäudereiniger Teppichreiniger Stoffmaler Kürschner Eisenflechter Daubenhauer Theaterkostümnäher Textilreiniger Handschuhmacher Schlagzeugmacher Klavierstimmer Holzbildhauer Geigenbauer Fleischzerleger Zupfinstrumentenmacher Kunststopfer Holzblasinstrumentenmacher Ausbeiner Muldenhauer Getränkeleitungsreiniger Buchbinder Bodenleger Änderungsschneider Maßschneider Vergolder Holzschuhmacher Schirmmacher Bogenmacher Theaterplastiker Modellbauer Speiseeishersteller Wachszieher Kosmetiker Maskenbildner Holzschindelmacher Segelmacher Textilgestalter Schuhmacher Feinoptiker Bautentrocknungsgewerbe Handzuginstrumentenmacher Müller Keramiker handwerksähnlich Steindrucker Holzblockmacher Fleckteppichhersteller Stuckateur Schilder- und Lichtreklamehersteller Rollladen- und Sonnenschutztechniker Orgel- und Harmoniumbauer Handwerk ausländische Qualifikation Berufsausbildung Anerkennung in Deutschland handwerksähnliches Gewerbe Anerkennen Anerkennungsbescheid Ausbildungsberuf ausländischer Beruf berufliche Anerkennung Berufszugang Gleichwertigkeit Gleichwertigkeitsbescheid Gleichwertigkeitsfeststellung Qualifikationsanalyse Recognition in Germany Foreign qualification Handwerkskammer Handwerksordnung Gesellin Geselle Werkstein- und Terrazzohersteller zulassungspflichtig IHK FOSA Steinmetz und Steinbildhauer Land- und Baumaschinenmechatroniker Drechsler - Elfenbeinschnitzer Behälter- und Apparatebauer Glasbläser und Glasapparatebauer Metallschleifer und Metallpolierer Bürsten- und Pinselmacher Print- und Medientechnologe Appreteur Holz-Leitermacher - Sonderanfertigung Asphaltierer - ohne Straßenbau Requisiteur Einbau von genormten Baufertigteilen Modist duale Ausbildung Fotograf Holz- und Bautenschützer Textil-Handdrucker Sattler und Feintäschner Innerei-Fleischer - Kuttler Präzisionswerkzeugmechaniker Dekorationsnäher - ohne Schaufensterdekoration Herstellung von Drahtgestellen Graveur Ausführung einfacher Schuhreparaturen Rohr- und Kanalreiniger Theater- und Ausstattungsmaler Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung Klavier- und Cembalobauer Glas- und Porzellanmaler Fuger - im Hochbau Lampenschirmhersteller - Sonderanfertigung Galvaniseur Korb- und Flechtwerkgestalter Metallsägen-Schärfer Dekateur Metall- und Glockengießer Betonbohrer und -schneider Brauer und Mälzer nicht reglementiert Dekorationszwecke in Sonderanfertigung Kabelverleger im Hochbau Gold- und Silberschmied Edelsteinschleifer und -graveur Industrie- und Handelskammer Gesellenprüfung Wärme-/Kälte- und Schallschutzisolierer Drucker/Siebdrucker/Flexograf Sticker/Weber/Klöppler/Posamentierer/Stricker Mauerschutz-Holzimprägnierung in Gebäuden Fliesen-/Platten- und Mosaikleger Gesellenbrief Mechaniker für Reifen-und Vulkanisationstechnik
Kategorien
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Berufsausbildung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade Gifhorn Goslar Helmstedt Wolfenbüttel Peine Celle Lüneburg Lüchow-Dannenberg Harburg Cuxhaven Heidekreis Rotenburg (Wümme) Osterholz Verden Uelzen Stade Braunschweig Wolfsburg Salzgitter

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.

Die Berufe im Handwerk oder in handwerksähnlichen Gewerben sind auf Gesellenebene nicht reglementiert. Das bedeutet: Sie brauchen keine bestimmte Berufsqualifikation, um dauerhaft in diesen Berufen auf der Ebene einer Gesellin oder eines Gesellen zu arbeiten.

Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung auf Gesellenebene erleichtert auch den Zugang zu Meisterschulen und Meisterprüfungen.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern. In manchen Fällen sind auch die Industrie- und Handelskammern zuständig. 

Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

Teaser

Sie möchten in Deutschland dauerhaft in einem Beruf im Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe auf Gesellenebene arbeiten? Sie möchten Zugang zu einer Meisterschule oder Prüfung? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation im Handwerk offiziell anerkennen lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den regionalen Handwerkskammern.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den regionalen Handwerkskammern.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation in einem Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe aus dem Ausland.
  • Sie möchten in Deutschland in dem Beruf arbeiten.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufserfahrung
  • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
     

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen oder die relevanten beruflichen Fertigkeiten durch geeignete Verfahren nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle.

Vielleicht können Sie den Antrag elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie. Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle auch die relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen geeigneter Verfahren feststellen, zum Beispiel falls die erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorleget werden können oder inhaltlich nicht ausreichend sind. Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen.
 

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Was sollte ich noch wissen?

Qualifikationsanalyse

Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann können Sie Ihre Berufsqualifikation vielleicht durch eine Qualifikationsanalyse nachweisen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
 

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

23.10.2018

Urheber

nicht angegeben

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            "text": "<p>Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:</p>\n\n<ul>\n\t<li>Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)</li>\n\t<li>Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)</li>\n\t<li>Lebenslauf</li>\n\t<li>Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)</li>\n\t<li>Ausbildungsnachweise</li>\n\t<li>Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufserfahrung</li>\n\t<li>Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.</li>\n\t<li>Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).<br>\n\t&#xa0;</li>\n</ul>\n\n<p>Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.</p>\n\n<p>Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.</p>\n\n<p>Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen oder die relevanten beruflichen Fertigkeiten durch geeignete Verfahren nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.</p>",
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            "text": "<p>Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.</p>\n\n<p>Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.</p>",
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            "text": "<p><strong>Antragstellung</strong></p>\n\n<p>Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle.</p>\n\n<p>Vielleicht können Sie den Antrag elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie. Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale.<br>\n&#xa0;</p>\n\n<p><strong>Prüfung der Gleichwertigkeit</strong></p>\n\n<p>Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.</p>\n\n<p>Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle auch die relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen geeigneter Verfahren feststellen, zum Beispiel falls die erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorleget werden können oder inhaltlich nicht ausreichend sind. Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen.<br>\n&#xa0;</p>\n\n<p><strong>Mögliche Ergebnisse der Prüfung</strong></p>\n\n<p>Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.</p>\n\n<p>Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.</p>\n\n<p>Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.</p>",
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            "text": "<p><strong>Qualifikationsanalyse</strong></p>\n\n<p>Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann können Sie Ihre Berufsqualifikation vielleicht durch eine Qualifikationsanalyse nachweisen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.<br>\n&#xa0;</p>\n\n<p><strong>Verfahren für Spätaussiedler</strong></p>\n\n<p>Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.</p>",
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