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Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Immobiliardarlehenvermittler

Leistung 371598764 · Typ LOV · zuletzt geändert 07.07.2026

LeiKa-Schlüssel
99050110001000
Synonyme
Immobilien Kredit Gewerbe Erlaubnispflichtige Gewerbe Finanzierungshilfen Vermittler Darlehen Grundstück Zulassung Handel Liegenschaft Bevollmächtigung Immobiliardarlehensvermittler Immobiliardarlehen Kreditberatung Finanzierungsberatung Darlehensberatung Kreditvermittlung Vermittlungsgewerbe Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Darlehensvermittlung Immobiliarverbraucherdarlehen Finanzierungshilfe Immobilienfinanzierungshilfe Immobilien Grundstück Kredit Darlehen Gewerbe Erlaubnispflichtige Gewerbe Finanzierungshilfen Vermittler Zulassung
Kategorien
Sie haben Ihren Firmensitz im EU-Ausland und möchten in Deutschland grenzüberschreitend tätig werden. Gründen Erlaubnisse und Genehmigungen Anmeldepflichten

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Lüneburg Celle Lüneburg Lüchow-Dannenberg Harburg Heidekreis Uelzen Wolfsburg

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig

  • Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  • entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen.

Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.

Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie

  • entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen oder

Dritte über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen beraten wollen.

Teaser

Sie möchten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder hierzu beraten? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler. Näheres erfahren Sie hier.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Landkreis oder die zuständige Stadt

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Landkreis oder die zuständige Stadt

Voraussetzungen

Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

  • zuverlässig sind,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können,
  • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

Druckformulare / Merkblätter

Schriftform ist nicht vorgegeben. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • ggf. eine Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
  • einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: einen Handelsregisterauszug
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erlaubnis als Immobiliardarlehenvermittler stehen Gebühren regelmäßig zu erwarten. In Niedersachsen ergibt sich die Höhe der Kosten aus der Gebührensatzung der jeweils befassten Industrie- und Handelskammer.

Verfahrensablauf

  1. Antrag auf Erlaubnis
    Um als Immobiliardarlehensvermittler zu arbeiten, müssen Sie unter Vorlage der notwendigen Unterlagen einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
  2. Bescheid über die Erlaubnis
    Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
  3. Eintrag der Erlaubnis
    Nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen für den Antragsteller sind nicht geregelt. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung mit genügend zeitlichem Vorlauf zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit (im Einzelnen mit der zuständigen IHK vorbesprechen). Im Übrigen siehe die Ausführungen zu Bearbeitungsdauer.

Bearbeitungsdauer

Eine Bearbeitungsfrist ist nicht geregelt. Ist der Antrag vollständig und gut leserlich gestellt und sind alle genannten Unterlagen vollständig, erfolgt eine Entscheidung über den Antrag möglichst zeitnah. Wird über einen Antrag auf Erlaubnis, der entscheidungsfähig vorliegt, ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden, steht regelmäßig nach drei Monaten das Instrument der Untätigkeitsklage zur Verfügung.

Was sollte ich noch wissen?

Bei der Registrierung müssen Sie sich entscheiden, ob Sie als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater registriert werden wollen.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Urheber

nicht angegeben

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