Europäische Patentanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dürfen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben.
Europäischer Patentanwaltin/Europäischer Patentanwalt Gewährung Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts
Leistung 369013539 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 27.03.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Deutsches Patent- und Markenamt | Niedersachsen |
Inhalt (Textblöcke, 18)
Leistungsbeschreibung
Teaser
Europäische Patentanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des
Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete
beschränkt ist, auf den
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Deutsches Patent- und Markenamt.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
-
die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO) zu erwerben.
-
sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutschland zu erbringen sind,
-
der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen und
-
sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden.
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises i.S. des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, im Original oder in Kopie
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- begrenzt auf die Teilbereiche, hinsichtlich derer eine Berechtigung im Herkunftsstaat besteht: Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, bzw. Bescheinigung über die Berufsausübung
- Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag nach § 1 EuPAG Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
- ggf. Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 2 EuPAG Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Fachlich freigegeben am
13.09.2018
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Urheber
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