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Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Lehrerin/Lehrer

Leistung 326662928 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 21.05.2026

LeiKa-Schlüssel
99150081016000 99150082016000
Synonyme
Schule Ausbildung Berufsabschluss Berufsqualifikation Anerkennungsverfahren Ausländische Qualifikation ausländischer Abschluss Beruf Gleichwertigkeitsprüfung Berufsanerkennung Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Lehrerin/Lehrer Berufsausbildung Anerkennung in Deutschland Anerkennungsgesetz Berufsanerkennungsrichtlinie Anerkennungsbescheid Anpassungslehrgang ausländischer Beruf berufliche Anerkennung Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berufszugang Eignungsprüfung EU/EWR/Schweiz Gleichwertigkeitsbescheid Gleichwertigkeitsfeststellung Kenntnisprüfung Reglementiert Richtlinie 2005/36/EG Zeugnisbewertung Pädagogik Lehrer Vorbereitungsdienst Lehramt Aptitude test Professional qualification Recognise Recognition Recognition in Germany Vocational recognition Assessment higher education certificates Certificate of equivalence Directive 2005/36/EC EU/EEA/Switzerland Equivalence assessment Foreign qualification Knowledge test Notice of equivalence Professional Qualifications Assessment Act Quereinstieg Recognition Act Recognition notice Recognition of professional qualifications Seiteneinstieg Statement of comparability Teacher Training Unterricht Vocational qualification
Kategorien
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Berufsausbildung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg - Fachbereich Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse Niedersachsen

Onlinedienste (2)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr VARIABEL – Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).

Inhalt (Textblöcke, 17)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie auf der Grundlage Ihres Abschlusses als Lehrerin oder Lehrer im Ausland die Befähigung für ein Lehramt, die den Zugang zur Berufsausübung eröffnet, erwerben wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer deutschen Lehramtsbefähigung festgestellt werden. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle.

Teaser

Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.

Zuständige Stelle

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg

Voraussetzungen

Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer an öffentlichen Schulen und
  • es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Ausgefülltes Antragsformular (entfällt bei Online-Antrag)
  2. Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache
  3. ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass, Aufenthaltstitel, etc.) und ggf. ein Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde),
  4. Nachweis über Ihre Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur oder ein vergleichbarer Abschluss),
  5. erworbene Ausbildungsnachweise:
    1. Hochschuldiplome,
    2. Nachweise, aus denen die Studieninhalte Ihrer absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Diplome hervorgehen (z.B. Studienbuch, Anlage zum Diplom, Transcript of Records),
    3. sonstige Nachweise, die zusätzlich zum Hochschulstudium erworben werden müssen, um im Herkunftsland die Berufsqualifikation als Lehrerin/Lehrer zu erlangen (z.B. CAP, QTS + Induction Period, Definitivat, Teaching Certificate),
  6. Nachweise Ihrer Tätigkeit als Lehrerin/Lehrer an staatlichen Schulen im In- und/oder Ausland (benötigte Angaben: Dauer, Beschäftigungsumfang, Klassenstufen und Fächer in denen unterrichtet wurde),
  7. ein amtliches Führungszeugnis (ggf. mit Übersetzung),
  8. sofern Ihr Wohnsitz nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Island, Liechtenstein, Norwegen sowie der Schweiz ist: ein Nachweis, dass Sie den Beruf als Lehrerin/Lehrer in Niedersachsen ausüben wollen,
  9. ggf. eine formlose Vollmacht, wenn auch eine andere Personen (z.B. Ehe-/Lebenspartner, Mitarbeiter/innen der Beratungsstellen) Auskünfte zu Ihrem Antrag erhalten darf.

Von den Unterlagen der Nr. 5 und 6 sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen oder Übersetzern zu erstellen.

Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung behält sich vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern.

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer niedersächsischen Lehramtsausbildung entspricht. Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer und
  2. es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.

In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für ein Lehramt durch einen Masterabschluss (Master of Education) und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Staatsprüfung erlangt.

  • Für das Lehramt an Grundschulen müssen dabei zwei Unterrichtsfächer im gleichen Umfang studiert werden, wobei es sich bei mindestens einem der Unterrichtsfächer um Deutsch oder Mathematik handeln muss.
  • Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie das Lehramt an Gymnasien müssen ebenfalls jeweils zwei Unterrichtsfächer im gleichen Umfang nachgewiesen werden.
  • Für das Lehramt für Sonderpädagogik müssen zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein Unterrichtsfach vorliegen.
  • Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen müssen eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach vorliegen.

Im Vergleich zu einer niedersächsischen Lehramtsausbildung bestehen daher häufig wesentliche Unterschiede. Nachfolgend einige Beispiele für wesentliche Unterschiede zur niedersächsischen Lehramtsausbildung:

  • Es fehlt ein zweites Unterrichtsfach,
  • der Abschluss entspricht einem Bachelor-Niveau,
  • das Fach Deutsch wurde als Fremdsprache studiert,
  • es wurde eine Vielzahl von Fächern studiert, es erfolgte keine Schwerpunktsetzung (gilt insbesondere im Grundschulbereich),
  • es fehlt eine dem niedersächsischen Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildung nach Abschluss des Studiums.

Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg in einem Bescheid festgelegt.

Auch eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erfolgt durch einen Bescheid.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags informiert Sie die zuständige Stelle über den Eingang der Dokumente und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb der nächsten 3 bis 4 Monate. In Einzelfällen verlängert sich diese Bearbeitungszeit.

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht.

Unterstützende Institutionen

Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium 

Urheber

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