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Steuerklasse ändern getrenntlebende Ehegatten bzw. Lebenspartner

Leistung 314003479 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 14.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99102036011004
Synonyme
Ehe Lohnsteuerkarte ELStAM Scheidung Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Trennung Änderung nach Scheidung Einkommensteuer Steuerklasse Steuerklasse nach Scheidung Ehescheidung Steuerkarte Dauernde Trennung Getrenntleben Aufhebung der Lebenspartnerschaft Dauerndes Getrenntleben
Kategorien
Steuererklärung Einkommensteuer und Kirchensteuer Steuern und Abgaben für Mitarbeiter

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Finanzamt Soltau Osterheide, Gfr. Bezirk Heidekreis

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Für die Zuweisung der Steuerklassen III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor ist Voraussetzung, dass Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.

Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zur Ehe/Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht.

  • Erfolgt die Trennung nach dem 1.1. eines Jahres, so gelten für das laufende Jahr grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen.
  • Im Jahr der Trennung ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
  • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich auch die Steuerklasse II beantragen.


 Wird Ihre Ehe geschieden/Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben gilt Folgendes:

  • Haben Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bereits am 1.1. des Scheidungs-/Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerklasse II zugewiesen.
  • Haben Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen.
  • Es ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihr ehemaliger Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
  • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie grundsätzlich auch die Steuerklasse II beantragen.

Teaser

Wenn Sie von Ihrem Ehegatten/Ihrem Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin dauernd getrennt leben, kann im Jahr nach der Trennung nicht mehr die familiengerechte Steuerklassenkombination (III/V; IV/IV; IV/IV mit Faktor) berücksichtigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

  • Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft

Druckformulare / Merkblätter

  • Formulare: Erklärung zum dauernden Getrenntleben
  • Schriftformerfordernis: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an

Verfahrensablauf

Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich informieren (s. weiterführende Informationen).


Hinweis:
Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss unverzüglich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt erfolgen (s. weiterführende Informationen).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall im örtlich zuständigen Finanzamt abhängig.

Was sollte ich noch wissen?

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

nicht angegeben

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